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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'

Dokument 41 - 50 von 776 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 74 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 74 PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS, PLANGENEHMIGUNG (1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen ...
§ 75 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 75 RECHTSWIRKUNGEN DER PLANFESTSTELLUNG (1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen ...
§ 76 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 76 PLANÄNDERUNGEN VOR FERTIGSTELLUNG DES VORHABENS (1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher ...
§ 77 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 77 AUFHEBUNG DES PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSSES Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In ...
§ 78 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 78 ZUSAMMENTREFFEN MEHRERER VORHABEN (1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen ...
§ 79 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 79 RECHTSBEHELFE GEGEN VERWALTUNGSAKTE Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas ...
§ 80 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 80 ERSTATTUNG VON KOSTEN IM VORVERFAHREN (1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die ...
§ 81 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 81 ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen. * zum Seitenanfang ...
§ 82 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 82 PFLICHT ZU EHRENAMTLICHER TÄTIGKEIT Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 83 VwVfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 83 AUSÜBUNG EHRENAMTLICHER TÄTIGKEIT (1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. (2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit ...
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