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Trefferliste für 'whg'
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- § 79 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 79 INFORMATION UND AKTIVE BETEILIGUNG (1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Bewertung nach § 73 Absatz 1, die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 Absatz 1 und
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- § 3 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 3 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus
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- § 80 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 80 KOORDINIERUNG (1) Gefahrenkarten und Risikokarten sind so zu erstellen, dass die darin dargestellten Informationen vereinbar sind mit den nach der Richtlinie 2000/60/EG vorgelegten
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- § 4 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 4 GEWÄSSEREIGENTUM, SCHRANKEN DES GRUNDEIGENTUMS (1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit
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- § 81 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 81 VERMITTLUNG DURCH DIE BUNDESREGIERUNG Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abschnitts über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht einigen, vermittelt
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- § 5 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 5 ALLGEMEINE SORGFALTSPFLICHTEN (1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche
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- § 82 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 82 MAßNAHMENPROGRAMM (1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§
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- § 6 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 6 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER GEWÄSSERBEWIRTSCHAFTUNG (1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als
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- § 83 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 83 BEWIRTSCHAFTUNGSPLAN (1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. (2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in
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- § 6a WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 6A GRUNDSÄTZE FÜR DIE KOSTEN VON WASSERDIENSTLEISTUNGEN UND WASSERNUTZUNGEN (1) Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31
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