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Trefferliste für 'waffg'
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- § 40 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 40 VERBOTENE WAFFEN (1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern. (2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition
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- § 41 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 41 WAFFENVERBOTE FÜR DEN EINZELFALL (1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur
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- § 42 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 42 VERBOT DES FÜHRENS VON WAFFEN UND MESSERN BEI ÖFFENTLICHEN VERANSTALTUNGEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN FÜR VERBOTSZONEN (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder
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- § 42a WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 42A VERBOT DES FÜHRENS VON ANSCHEINSWAFFEN UND BESTIMMTEN TRAGBAREN GEGENSTÄNDEN (1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer
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- § 42b WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 42B VERBOT DES FÜHRENS VON WAFFEN UND MESSERN IM ÖFFENTLICHEN PERSONENFERNVERKEHR; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG FÜR VERBOTSZONEN (1) Es ist verboten, 1. Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 2. Messerin Verkehrsmitteln des öffentlichen
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- § 42c WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 42C KONTROLLBEFUGNIS ZUM VERBOT DES FÜHRENS VON WAFFEN UND MESSERN BEI ÖFFENTLICHEN VERANSTALTUNGEN, IM ÖFFENTLICHEN PERSONENFERNVERKEHR UND IN VERBOTSZONEN Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote
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- § 43 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 43 ERHEBUNG UND ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person in den Fällen des § 5 Abs. 5 und des
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- § 44 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 44 ÜBERMITTLUNG AN UND VON MELDEBEHÖRDEN (1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit: 1. die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, 2. den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person, 3. den
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- § 44a WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 44A BEHÖRDLICHE AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben alle Unterlagen, die für die Feststellung der gegenwärtigen und früheren Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen
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- § 45 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 45 RÜCKNAHME UND WIDERRUF (1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich
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