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Trefferliste für 'waffg'

Dokument 41 - 50 von 101 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 19 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 19 ERWERB UND BESITZ VON SCHUSSWAFFEN UND MUNITION, FÜHREN VON SCHUSSWAFFEN DURCH GEFÄHRDETE PERSONEN (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die ...
§ 20 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 20 ERWERB UND BESITZ VON SCHUSSWAFFEN DURCH ERWERBER INFOLGE EINES ERBFALLS (1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung ...
§ 21 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 21 GEWERBSMÄßIGE WAFFENHERSTELLUNG, WAFFENHANDEL (1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder ...
§ 21a WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 21A STELLVERTRETUNGSERLAUBNIS Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt ...
§ 22 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 22 FACHKUNDE (1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle ...
§ 23 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 23 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 24 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 24 KENNZEICHNUNGSPFLICHT, MARKENANZEIGEPFLICHT (1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten wesentlichen ...
§ 25 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 25 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 24 1. Vorschriften zu erlassen über eine besondere Kennzeichnung ...
§ 25a WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 25A ANORDNUNGEN ZUR KENNZEICHNUNG Sofern eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet ist, kann die zuständige Behörde auch nachträglich anordnen, ...
§ 26 WaffG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 26 NICHTGEWERBSMÄßIGE WAFFENHERSTELLUNG (1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten ...
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