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Trefferliste für 'aufhebung'
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- § 12 GGV - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANLEGUNG UND FÜHRUNG VON GEBÄUDEGRUNDBÜCHERN (GEBÄUDEGRUNDBUCHVERFÜGUNG - GGV) § 12 AUFHEBUNG DES GEBÄUDEEIGENTUMS (1) Die Aufhebung eines Nutzungsrechts oder Gebäudeeigentums nach Artikel 233 § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen ...
- § 29 SVertO - Einzelnorm



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UND VERTEILUNG EINES FONDS ZUR BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG IN DER SEE- UND BINNENSCHIFFAHRT (SCHIFFAHRTSRECHTLICHE VERTEILUNGSORDNUNG - SVERTO) § 29 AUFHEBUNG DES VERFAHRENS. NACHTRAGSVERTEILUNG (1) Das Gericht beschließt die Aufhebung des Verteilungsverfahrens, wenn die Haftungssumme verteilt ist oder ...
- § 751 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 751 AUSSCHLUSS DER AUFHEBUNG UND SONDERNACHFOLGER Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung
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- § 20 GrStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 20 AUFHEBUNG DES STEUERMEßBETRAGS (1) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben, 1. wenn der Grundsteuerwert aufgehoben wird oder 2. wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß a) für den ganzen Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten
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- § 876 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 876 AUFHEBUNG EINES BELASTETEN RECHTS Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht
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- § 25a InVeKoSV - Einzelnorm



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ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON STÜTZUNGSREGELUNGEN UND DES INTEGRIERTEN VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEMS (INVEKOS-VERORDNUNG - INVEKOSV) § 25A ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER BESTIMMUNG VON DAUERGRÜNLAND ALS UMWELTSENSIBEL (1) Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 ...
- § 6a BerHG - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER RECHTSBERATUNG UND VERTRETUNG FÜR BÜRGER MIT GERINGEM EINKOMMEN (BERATUNGSHILFEGESETZ - BERHG) § 6A AUFHEBUNG DER BEWILLIGUNG (1) Das Gericht kann die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der ...
- § 8a BerHG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER RECHTSBERATUNG UND VERTRETUNG FÜR BÜRGER MIT GERINGEM EINKOMMEN (BERATUNGSHILFEGESETZ - BERHG) § 8A FOLGEN DER AUFHEBUNG DER BEWILLIGUNG (1) Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse unberührt ...
- Art 97 § 9 EGAO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUR ABGABENORDNUNG (EGAO) § 9 AUFHEBUNG UND ÄNDERUNG VON VERWALTUNGSAKTEN (1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1976 ein Verwaltungsakt
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- § 172 AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 172 AUFHEBUNG UND ÄNDERUNG VON STEUERBESCHEIDEN (1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, 1. wenn er Verbrauchsteuern betrifft
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