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GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Für dieses Gesetz gelten die in den Absätzen 2 bis 22 geregelten Begriffsbestimmungen. (2) „Batterien“ sind aus einer ...
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HERSTELLUNGSPRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON TIERARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN 1 (TIERARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - TAMWHV) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ...
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BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR BEGRENZUNG DER KOHLENWASSERSTOFFEMISSIONEN BEI DER BETANKUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN - 21. BIMSCHV) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Abgasreinigungseinrichtung:ein Gasrückführungssystem zur zentralen ...
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ERSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES *) (VERORDNUNG ÜBER KLEINE UND MITTLERE FEUERUNGSANLAGEN - 1. BIMSCHV) § 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Abgasverlust:die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und ...
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