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Trefferliste für 'berufssoldaten'
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- § 6 BNV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENTÄTIGKEIT DER BUNDESBEAMTEN, BERUFSSOLDATEN UND SOLDATEN AUF ZEIT (BUNDESNEBENTÄTIGKEITSVERORDNUNG - BNV) § 6 VERGÜTUNGEN FÜR NEBENTÄTIGKEITEN UND ABLIEFERUNGSPFLICHT (1) Für eine Nebentätigkeit im Bundesdienst (§ 3) wird grundsätzlich
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- § 7 BNV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENTÄTIGKEIT DER BUNDESBEAMTEN, BERUFSSOLDATEN UND SOLDATEN AUF ZEIT (BUNDESNEBENTÄTIGKEITSVERORDNUNG - BNV) § 7 AUSNAHMEN VON § 6 § 6 ist mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 nicht anzuwenden auf Vergütungen für 1. Lehr-, Unterrichts
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- § 8 BNV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENTÄTIGKEIT DER BUNDESBEAMTEN, BERUFSSOLDATEN UND SOLDATEN AUF ZEIT (BUNDESNEBENTÄTIGKEITSVERORDNUNG - BNV) § 8 ABRECHNUNG ÜBER DIE VERGÜTUNG AUS NEBENTÄTIGKEITEN Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten
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- § 9 BNV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENTÄTIGKEIT DER BUNDESBEAMTEN, BERUFSSOLDATEN UND SOLDATEN AUF ZEIT (BUNDESNEBENTÄTIGKEITSVERORDNUNG - BNV) § 9 GENEHMIGUNGSPFLICHT (1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde oder
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- § 10 BNV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENTÄTIGKEIT DER BUNDESBEAMTEN, BERUFSSOLDATEN UND SOLDATEN AUF ZEIT (BUNDESNEBENTÄTIGKEITSVERORDNUNG - BNV) § 10 GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEMESSUNG DES ENTGELTS (1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des
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- § 11 BNV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENTÄTIGKEIT DER BUNDESBEAMTEN, BERUFSSOLDATEN UND SOLDATEN AUF ZEIT (BUNDESNEBENTÄTIGKEITSVERORDNUNG - BNV) § 11 ALLGEMEINES ENTGELT (1) Das Entgelt außerhalb des in § 12 geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz
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- § 12 BNV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENTÄTIGKEIT DER BUNDESBEAMTEN, BERUFSSOLDATEN UND SOLDATEN AUF ZEIT (BUNDESNEBENTÄTIGKEITSVERORDNUNG - BNV) § 12 ENTGELT FÜR ÄRZTLICHE UND ZAHNÄRZTLICHE NEBENTÄTIGKEITEN (1) Das Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) für
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- § 13 BNV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENTÄTIGKEIT DER BUNDESBEAMTEN, BERUFSSOLDATEN UND SOLDATEN AUF ZEIT (BUNDESNEBENTÄTIGKEITSVERORDNUNG - BNV) § 13 FESTSETZUNG DES ENTGELTS (1) Das zu zahlende Entgelt wird von der für die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 zuständigen oder
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- § 15 BNV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENTÄTIGKEIT DER BUNDESBEAMTEN, BERUFSSOLDATEN UND SOLDATEN AUF ZEIT (BUNDESNEBENTÄTIGKEITSVERORDNUNG - BNV) § 15 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 16 BNV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENTÄTIGKEIT DER BUNDESBEAMTEN, BERUFSSOLDATEN UND SOLDATEN AUF ZEIT (BUNDESNEBENTÄTIGKEITSVERORDNUNG - BNV) § 16 (Inkrafttreten) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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