zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 20.08 WENDEN Ein Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und der Bauwerke ausgeführt werden kann. Für ein Fahrzeug bis 110,00 m Länge stehen Wendestellen bei Ensdorf (km 65,34 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 3.12 BEZEICHNUNG DER FAHRZEUGE UNTER SEGEL IN FAHRT (ANLAGE 3: BILD 17) 1. Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen: a) die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können diese ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 9.05 ZURÜCKWEISUNG VON FAHRGÄSTEN Der Schiffsführer oder die von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung haben jeweils Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 13.11 SCHIFFFAHRT BEI HOCHWASSER 1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 20.09 ANKERN Das Ankern ist verboten. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 23.23 REGELUNGEN ZUM SPRECHFUNK 1. Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf a) dem Oranienburger Kanal, b) dem Finowkanal und c) den Werbelliner Gewässern auch fahren, wenn es nur mit ...