zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 50 ANMELDEPFLICHT BEI DER EIN-, DURCH- UND AUSFUHR ODER DEM VERBRINGEN AUS DRITTSTAATEN (1) Wer Tiere oder Pflanzen, die einer von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 51 INVERWAHRUNGNAHME, BESCHLAGNAHME UND EINZIEHUNG DURCH DIE ZOLLBEHÖRDEN (1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung Zweifel, ob das Verbringen von Tieren ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 51A ÜBERWACHUNG DES VERBRINGENS INVASIVER ARTEN IN DIE UNION (1) Zuständig für amtliche Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zur Verhütung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 52 AUSKUNFTS- UND ZUTRITTSRECHT (1) Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen haben den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 54 ERMÄCHTIGUNG ZUM ERLASS VON RECHTSVERORDNUNGEN; ERLASS VON VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 55 DURCHFÜHRUNG GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER ODER INTERNATIONALER VORSCHRIFTEN; ERMÄCHTIGUNG ZUM ERLASS VON RECHTSVERORDNUNGEN (1) Rechtsverordnungen nach § 54 können auch ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 56 GELTUNGS- UND ANWENDUNGSBEREICH (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch im Bereich der Küstengewässer sowie mit Ausnahme des Kapitels 2 nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 56A BEVORRATUNG VON KOMPENSATIONSMAßNAHMEN (1) Die Bevorratung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 16 bedarf im Bereich der deutschen ausschließlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - BNATSCHG) § 57 GESCHÜTZTE MEERESGEBIETE IM BEREICH DER DEUTSCHEN AUSSCHLIEßLICHEN WIRTSCHAFTSZONE UND DES FESTLANDSOCKELS; ERMÄCHTIGUNG ZUM ERLASS VON RECHTSVERORDNUNGEN (1) Die ...