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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 29 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 29 SPEICHERUNG, VERÄNDERUNG UND NUTZUNG PERSONENBEZOGENER DATEN (1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen
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- § 12 BPolLV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DES POLIZEIVOLLZUGSDIENSTES IN DER BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEI-LAUFBAHNVERORDNUNG - BPOLLV) § 12 BESONDERE FACHVERWENDUNGEN (1) Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage
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- § 23 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 23 IDENTITÄTSFESTSTELLUNG UND PRÜFUNG VON BERECHTIGUNGSSCHEINEN (1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen 1. zur Abwehr einer Gefahr, 2. zur polizeilichen Kontrolle
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- § 3 BPolLV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DES POLIZEIVOLLZUGSDIENSTES IN DER BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEI-LAUFBAHNVERORDNUNG - BPOLLV) § 3 GESTALTUNG UND ÄMTER DER LAUFBAHNEN (1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind 1. die Laufbahn des
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- § 15 BPolLV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DES POLIZEIVOLLZUGSDIENSTES IN DER BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEI-LAUFBAHNVERORDNUNG - BPOLLV) § 15 AUFSTIEG (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen
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- § 15 BPolHfV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON HEILFÜRSORGE FÜR POLIZEIVOLLZUGSBEAMTINNEN UND POLIZEIVOLLZUGSBEAMTE IN DER BUNDESPOLIZEI*) (BUNDESPOLIZEI-HEILFÜRSORGEVERORDNUNG - BPOLHFV) § 15 FAHRKOSTEN (1) Fahrkosten für Krankenbeförderungen werden entsprechend den Krankentransport ...
- § 1 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 1 ALLGEMEINES (1) Die Bundespolizei wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Sie ist eine Polizei des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. (2)
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- § 12 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 12 VERFOLGUNG VON STRAFTATEN (1) Die Bundespolizei nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Verdacht eines Vergehens
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- § 62 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 62 UNTERSTÜTZUNGSPFLICHTEN (1) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlich ist, 1. Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befahren, 2
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- § 12 BPolHfV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON HEILFÜRSORGE FÜR POLIZEIVOLLZUGSBEAMTINNEN UND POLIZEIVOLLZUGSBEAMTE IN DER BUNDESPOLIZEI*) (BUNDESPOLIZEI-HEILFÜRSORGEVERORDNUNG - BPOLHFV) § 12 KRANKENHAUSBEHANDLUNG (1) Die Krankenhausbehandlung ist in der Regel am Dienst- oder Wohnort ...
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