zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 85D FESTLEGUNG ZU FLEXIBLER SPEICHERNUTZUNG Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 37B HÖCHSTWERT FÜR SOLARANLAGEN DES ERSTEN SEGMENTS (1) Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 86 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 1 Strom oder Gas verkauft, überlässt oder veräußert ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 37C NICHTBERÜCKSICHTIGUNG VON GEBOTEN IN BENACHTEILIGTEN GEBIETEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG FÜR DIE LÄNDER (1) Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 87 BENACHRICHTIGUNG UND BETEILIGUNG DER BUNDESNETZAGENTUR BEI BÜRGERLICHEN RECHTSSTREITIGKEITEN (1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 37D BESONDERES ZUSCHLAGSVERFAHREN FÜR SOLARANLAGEN DES ERSTEN SEGMENTS (1) Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur für Solaranlagen des ersten Segments ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 88 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZU AUSSCHREIBUNGEN FÜR BIOMASSE Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 37E ERLÖSCHEN VON ZUSCHLÄGEN FÜR SOLARANLAGEN DES ERSTEN SEGMENTS Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, soweit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 38 ZAHLUNGSBERECHTIGUNG FÜR SOLARANLAGEN DES ERSTEN SEGMENTS (1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 88B VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZUR ANSCHLUSSFÖRDERUNG VON GÜLLEKLEINANLAGEN Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem ...