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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 19 EINSTELLUNG MIT EINEM HÖHEREN DIENSTGRAD (1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 22 EINSTELLUNG, BEFÖRDERUNG, AUFSTIEG UND BERUFUNG IN DAS DIENSTVERHÄLTNIS EINER BERUFSSOLDATIN ODER EINES BERUFSSOLDATEN (1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 23 EINSTELLUNG ALS OFFIZIERANWÄRTERIN ODER OFFIZIERANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 28 EINSTELLUNG ALS SANITÄTSOFFIZIERANWÄRTERIN ODER SANITÄTSOFFIZIERANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 33 EINSTELLUNG ALS MILITÄRMUSIKOFFIZIERANWÄRTERIN ODER MILITÄRMUSIKOFFIZIERANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 35 EINSTELLUNG ALS MILITÄRMUSIKOFFIZIERIN ODER MILITÄRMUSIKOFFIZIER (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 38 EINSTELLUNG ALS GEOINFORMATIONSOFFIZIERANWÄRTERIN ODER GEOINFORMATIONSOFFIZIERANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 43 EINSTELLUNG ALS OFFIZIERANWÄRTERIN ODER OFFIZIERANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen ...