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§ 383 StPO - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 383 ERÖFFNUNGS- ODER ZURÜCKWEISUNGSBESCHLUSS; EINSTELLUNG BEI GERINGER SCHULD (1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die ...
§ 389 StPO - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 389 EINSTELLUNG DURCH URTEIL BEI VERDACHT EINES OFFIZIALDELIKTS (1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen, auf die das in diesem Abschnitt vorgeschriebene ...
§ 17 GtDFmEloAufklVDV - Einzelnorm****
... ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN TECHNISCHEN DIENST DER FERNMELDE- UND ELEKTRONISCHEN AUFKLÄRUNG DES BUNDES (GTDFMELOAUFKLVDV) § 17 EINSTELLUNG IN DEN VORBEREITUNGSDIENST (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des ...
§ 25 BLV - Einzelnorm****
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTEN (BUNDESLAUFBAHNVERORDNUNG - BLV) § 25 EINSTELLUNG IN EIN BEFÖRDERUNGSAMT (1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie oder er 1. das angestrebte ...
§ 17g MntZollDVDV - Einzelnorm****
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN NICHTTECHNISCHEN ZOLLDIENST DES BUNDES (MNTZOLLDVDV) § 17G EINSTELLUNG UND GESUNDHEITLICHE EIGNUNG (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, 2. die erforderlichen ...
§ 9 StrEG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR STRAFVERFOLGUNGSMAßNAHMEN (STREG) § 9 VERFAHREN NACH EINSTELLUNG DURCH DIE STAATSANWALTSCHAFT (1) Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft über ...
§ 18 GntDBwVVDV - Einzelnorm****
... VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN NICHTTECHNISCHEN VERWALTUNGSDIENST IN DER BUNDESWEHRVERWALTUNG (GNTDBWVVDV) § 18 EINSTELLUNG IN DEN VORBEREITUNGSDIENST (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung kann eingestellt ...
§ 5 SLV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 5 EINSTELLUNG (1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses. Eingestellt werden darf nur, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat. (2) Soldatinnen ...
§ 19 SLV - Einzelnorm****
... zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 19 EINSTELLUNG MIT EINEM HÖHEREN DIENSTGRAD (1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin ...
§ 22 SLV - Einzelnorm****
... zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 22 EINSTELLUNG, BEFÖRDERUNG, AUFSTIEG UND BERUFUNG IN DAS DIENSTVERHÄLTNIS EINER BERUFSSOLDATIN ODER EINES BERUFSSOLDATEN (1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 ...
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