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§ 5 SLV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 5 EINSTELLUNG (1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses. Eingestellt werden darf nur, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat. (2) Soldatinnen ...
§ 9 StrEG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR STRAFVERFOLGUNGSMAßNAHMEN (STREG) § 9 VERFAHREN NACH EINSTELLUNG DURCH DIE STAATSANWALTSCHAFT (1) Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft über ...
§ 19 SLV - Einzelnorm****
... zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 19 EINSTELLUNG MIT EINEM HÖHEREN DIENSTGRAD (1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin ...
§ 22 SLV - Einzelnorm****
... zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 22 EINSTELLUNG, BEFÖRDERUNG, AUFSTIEG UND BERUFUNG IN DAS DIENSTVERHÄLTNIS EINER BERUFSSOLDATIN ODER EINES BERUFSSOLDATEN (1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 ...
§ 23 SLV - Einzelnorm****
... zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 23 EINSTELLUNG ALS OFFIZIERANWÄRTERIN ODER OFFIZIERANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes ...
§ 28 SLV - Einzelnorm****
... zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 28 EINSTELLUNG ALS SANITÄTSOFFIZIERANWÄRTERIN ODER SANITÄTSOFFIZIERANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere ...
§ 33 SLV - Einzelnorm****
... zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 33 EINSTELLUNG ALS MILITÄRMUSIKOFFIZIERANWÄRTERIN ODER MILITÄRMUSIKOFFIZIERANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und ...
§ 35 SLV - Einzelnorm****
... zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 35 EINSTELLUNG ALS MILITÄRMUSIKOFFIZIERIN ODER MILITÄRMUSIKOFFIZIER (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch ...
§ 38 SLV - Einzelnorm****
... zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 38 EINSTELLUNG ALS GEOINFORMATIONSOFFIZIERANWÄRTERIN ODER GEOINFORMATIONSOFFIZIERANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen ...
§ 43 SLV - Einzelnorm****
... zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 43 EINSTELLUNG ALS OFFIZIERANWÄRTERIN ODER OFFIZIERANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen ...
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