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Trefferliste für 'estdv'
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- § 81 EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 81 BEWERTUNGSFREIHEIT FÜR BESTIMMTE WIRTSCHAFTSGÜTER DES ANLAGEVERMÖGENS IM KOHLEN- UND ERZBERGBAU (1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern
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- § 82 EStDV 1955 - Einzelnorm



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- § 82a EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 82A ERHÖHTE ABSETZUNGEN VON HERSTELLUNGSKOSTEN UND SONDERBEHANDLUNG VON ERHALTUNGSAUFWAND FÜR BESTIMMTE ANLAGEN UND EINRICHTUNGEN BEI GEBÄUDEN (1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten
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- § 82b EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 82B BEHANDLUNG GRÖßEREN ERHALTUNGSAUFWANDS BEI WOHNGEBÄUDEN (1) 1Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands
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- §§ 82c bis 82e EStDV 1955 - Einzelnorm



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- § 82f EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 82F BEWERTUNGSFREIHEIT FÜR HANDELSSCHIFFE, FÜR SCHIFFE, DIE DER SEEFISCHEREI DIENEN, UND FÜR LUFTFAHRZEUGE (1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen
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- § 82g EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 82G ERHÖHTE ABSETZUNGEN VON HERSTELLUNGSKOSTEN FÜR BESTIMMTE BAUMAßNAHMEN 1Der Steuerpflichtige kann von den durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten
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- § 82h EStDV 1955 - Einzelnorm



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- § 82i EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 82I ERHÖHTE ABSETZUNGEN VON HERSTELLUNGSKOSTEN BEI BAUDENKMÄLERN (1) 1Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige von den
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- § 83 EStDV 1955 - Einzelnorm



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