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Trefferliste für 'fzv'

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§ 11 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 11 KENNZEICHNUNG ELEKTRISCH BETRIEBENER FAHRZEUGE 2 (1) Auf Antrag ist für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein ...
§ 12 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 12 AUSGESTALTUNG UND ANBRINGUNG DER KENNZEICHEN 3 (1) Das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummern sind mit schwarzer Schrift auf weißem schwarz ...
§ 13 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 13 ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG TEIL I 4 (1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist nach den Vorgaben der Anlage 6 auszufertigen. Die Zulassungsbescheinigung ...
§ 14 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 14 ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG TEIL II 5 (1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde ...
§ 15 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 15 MITTEILUNGSPFLICHTEN BEI ÄNDERUNGEN (1) Folgende Änderungen von Fahrzeugdaten oder von Halterdaten sind der zuständigen Zulassungsbehörde vom Halter ...
§ 16 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 16 AUßERBETRIEBSETZUNG, WIEDERZULASSUNG (1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer ...
§ 17 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 17 VERWERTUNGSNACHWEIS 6 (1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur ...
§ 18 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 18 ZULÄSSIGKEIT INTERNETBASIERTER ZULASSUNGSVERFAHREN (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges, einschließlich der Änderung bestehender Zulassungen und der ...
§ 19 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 19 PORTAL (1) Sofern ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag elektronisch gestellt werden soll, hat dies über das von der Zulassungsbehörde ...
§ 20 FZV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 20 ANTRAG (1) Ein elektronischer Antrag erfordert eine sichere Identifizierung des Halters. Die für den Antrag erforderlichen Angaben sind, soweit ...
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