zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 11 KENNZEICHNUNG ELEKTRISCH BETRIEBENER FAHRZEUGE 2 (1) Auf Antrag ist für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 12 AUSGESTALTUNG UND ANBRINGUNG DER KENNZEICHEN 3 (1) Das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummern sind mit schwarzer Schrift auf weißem schwarz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 13 ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG TEIL I 4 (1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist nach den Vorgaben der Anlage 6 auszufertigen. Die Zulassungsbescheinigung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 14 ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG TEIL II 5 (1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 15 MITTEILUNGSPFLICHTEN BEI ÄNDERUNGEN (1) Folgende Änderungen von Fahrzeugdaten oder von Halterdaten sind der zuständigen Zulassungsbehörde vom Halter ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 16 AUßERBETRIEBSETZUNG, WIEDERZULASSUNG (1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 17 VERWERTUNGSNACHWEIS 6 (1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 18 ZULÄSSIGKEIT INTERNETBASIERTER ZULASSUNGSVERFAHREN (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges, einschließlich der Änderung bestehender Zulassungen und der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 19 PORTAL (1) Sofern ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag elektronisch gestellt werden soll, hat dies über das von der Zulassungsbehörde ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRZEUG-ZULASSUNGSVERORDNUNG - FZV) § 20 ANTRAG (1) Ein elektronischer Antrag erfordert eine sichere Identifizierung des Halters. Die für den Antrag erforderlichen Angaben sind, soweit ...