Volltextsuche - Trefferliste
Trefferliste für 'inverkehrbringen'
Dokument 41 - 50 von 1114 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 5 LMBVV - Einzelnorm



... LEBENSMITTEL FÜR BESTIMMTE VERBRAUCHERGRUPPEN (LEBENSMITTEL FÜR BESTIMMTE VERBRAUCHERGRUPPEN-VERORDNUNG - LMBVV) § 5 BESONDERE ANFORDERUNGEN BEIM INVERKEHRBRINGEN VON KRÄUTER- UND FRÜCHTETEE FÜR SÄUGLINGE ODER KLEINKINDER (1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen im Einzelhandel ...
- § 3 ElektroStoffV - Einzelnorm



... STOFFE IN ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN 1 , 2 (ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTE-STOFF-VERORDNUNG - ELEKTROSTOFFV) § 3 VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN (1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen ...
- § 30 PflSchG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ DER KULTURPFLANZEN (PFLANZENSCHUTZGESETZ - PFLSCHG) § 30 INVERKEHRBRINGEN VON PFLANZENSCHUTZMITTELN UNTER ABWEICHENDER BEZEICHNUNG (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland zugelassen ist, darf auch von anderen als dem Zulassungsinhaber
...
- § 7 PflSchMV - Einzelnorm



... FÜR PFLANZENSCHUTZMITTEL 1 (PFLANZENSCHUTZMITTELVERORDNUNG - PFLSCHMV) § 7 GENEHMIGUNG VON ZUSATZSTOFFEN UND MITTEILUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN VON PFLANZENSTÄRKUNGSMITTELN (1) Der Antrag auf Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 des Pflanzenschutzgesetzes ist bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz ...
- § 5 FrSaftErfrischGetrV - Einzelnorm



... ERFRISCHUNGSGETRÄNKE (FRUCHTSAFT- UND ERFRISCHUNGSGETRÄNKEVERORDNUNG - FRSAFTERFRISCHGETRV) § 5 BESONDERE ANFORDERUNGEN AN HERSTELLUNG UND INVERKEHRBRINGEN (1) Ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis Koffein mit einem ...
- § 9 AMG - Einzelnorm



... zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 9 DER VERANTWORTLICHE FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN (1) Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, müssen den Namen oder die Firma und die Anschrift ...
- § 147 StGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFGESETZBUCH (STGB) § 147 INVERKEHRBRINGEN VON FALSCHGELD (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar
...
- § 184l StGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFGESETZBUCH (STGB) § 184L INVERKEHRBRINGEN, ERWERB UND BESITZ VON SEXPUPPEN MIT KINDLICHEM ERSCHEINUNGSBILD 1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles
...
- § 219b StGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFGESETZBUCH (STGB) § 219B INVERKEHRBRINGEN VON MITTELN ZUM ABBRUCH DER SCHWANGERSCHAFT (1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt
...
- § 24 EIGV - Einzelnorm



... VERORDNUNG ÜBER DIE ERTEILUNG VON INBETRIEBNAHMEGENEHMIGUNGEN FÜR DAS EISENBAHNSYSTEM (EISENBAHN-INBETRIEBNAHMEGENEHMIGUNGSVERORDNUNG - EIGV) § 24 INVERKEHRBRINGEN UND VERWENDEN VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN (1) Interoperabilitätskomponenten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie den ...
Seite:
1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100
neue Volltext-Suche