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DIE DURCHFÜHRUNG VON STÜTZUNGSREGELUNGEN UND DES INTEGRIERTEN VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEMS (INVEKOS-VERORDNUNG - INVEKOSV) § 30 NACHWEIS- UND MELDEPFLICHTEN DES BETRIEBSINHABERS (1) Der Betriebsinhaber hat von ihm in Kopie vorgelegte Unterlagen im Original vorzuhalten. (2) Soll die Aufnahme der ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSBEZOGENE DEUTSCHSPRACHFÖRDERUNG (DEUTSCHSPRACHFÖRDERVERORDNUNG - DEUFÖV) § 9 MELDEPFLICHTEN DES KURSTRÄGERS; NICHTZUSTANDEKOMMEN DES BERUFSSPRACHKURSES (1) Der Kursträger meldet dem Bundesamt vierzehntägig die Zahl der Anmeldungen für ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER EINEN MINERALÖLAUSGLEICH IN EINER VERSORGUNGSKRISE (MINERALÖLAUSGLEICHS-VERORDNUNG) § 11 MELDEPFLICHTEN (1) In § 1 Abs. 1 genannte Unternehmen, die bei Inkrafttreten von Notstandsmaßnahmen der Internationalen Energieagentur zum Erhebungskreis ...
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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEVORRATUNG MIT ERDÖL UND ERDÖLERZEUGNISSEN (ERDÖLBEVORRATUNGSGESETZ - ERDÖLBEVG) § 33 MELDEPFLICHTEN DER MITGLIEDER DES ERDÖLBEVORRATUNGSVERBANDES UND VON LAGERHALTERN (1) Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben diesem für jeden Kalendermonat ...
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Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEVORRATUNG MIT ERDÖL UND ERDÖLERZEUGNISSEN (ERDÖLBEVORRATUNGSGESETZ - ERDÖLBEVG) § 34 VERZEICHNIS DER VORRÄTE, MELDEPFLICHTEN (1) Der Erdölbevorratungsverband erstellt ein fortlaufend aktualisiertes Verzeichnis seiner Vorräte einschließlich der von ihm gehaltenen ...