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Trefferliste für 'telekommunikationsgesetz'
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- § 1 PersBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PERSONALRECHTLICHES BEGLEITGESETZ ZUM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (PERSBG) § 1 ÜBERLEITUNGSMAßNAHMEN FÜR DIE BEDIENSTETEN (1) Die Bediensteten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation werden zu Bundesministerien oder der Bundesnetzagentur für
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- § 56 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 56 VERTRAGSLAUFZEIT, KÜNDIGUNG NACH STILLSCHWEIGENDER VERTRAGSVERLÄNGERUNG (1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der
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- § 157 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 157 VERFÜGBARKEIT DER TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE (1) Die Bundesnetzagentur überwacht in regelmäßigen Abständen die Verfügbarkeit eines Mindestangebots gemäß Absatz 2. Sie berücksichtigt hierbei die Ergebnisse der Erhebungen
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- § 2 PersBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PERSONALRECHTLICHES BEGLEITGESETZ ZUM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (PERSBG) § 2 STELLENPLAN UND ÄMTERBEWERTUNG Im Stellenplan der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
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- § 57 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 57 VERTRAGSÄNDERUNG, MINDERUNG UND AUßERORDENTLICHE KÜNDIGUNG (1) Hat ein Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorbehalten, einen Vertrag einseitig zu ändern
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- § 158 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 158 ERSCHWINGLICHKEIT DER TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE (1) Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort
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- § 3 PersBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PERSONALRECHTLICHES BEGLEITGESETZ ZUM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (PERSBG) § 3 SOZIALES (1) Für die Bediensteten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs, die nach § 1 zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation
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- § 58 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 58 ENTSTÖRUNG (1) Der Verbraucher kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verlangen, dass dieser eine Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigt, es sei denn, der Verbraucher
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- § 159 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 159 BEITRAG VON UNTERNEHMEN ZUR VERSORGUNG MIT TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTEN Jeder Anbieter, der auf dem sachlichen Markt der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
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- § 4 PersBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis PERSONALRECHTLICHES BEGLEITGESETZ ZUM TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (PERSBG) § 4 PERSONALVERTRETUNG (1) Die erstmaligen Personalratswahlen in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz
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