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Trefferliste für 'verwendung'
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- § 94 EStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG) § 94 VERFAHREN BEI SCHÄDLICHER VERWENDUNG (1) 1In den Fällen des § 93 Absatz 1 hat der Anbieter der zentralen Stelle vor der Auszahlung des geförderten Altersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem
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- § 9 EVZStiftG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG EINER STIFTUNG "ERINNERUNG, VERANTWORTUNG UND ZUKUNFT" § 9 VERWENDUNG DER STIFTUNGSMITTEL (1) Dem Stiftungszweck gemäß § 2 Abs. 1 dienende Mittel der Stiftung werden Partnerorganisationen zugewiesen. Sie dienen der Gewährung von
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- § 39 BierStV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BIERSTEUERGESETZES (BIERSTEUERVERORDNUNG - BIERSTV) § 39 ANTRAG AUF ERLAUBNIS ZUR STEUERFREIEN VERWENDUNG (1) Wer Bier steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu ...
- § 30 HkRNDV - Einzelnorm



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ÜBER HERKUNFTS- UND REGIONALNACHWEISE FÜR STROM AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN (HERKUNFTS- UND REGIONALNACHWEIS-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - HKRNDV) § 30 VERWENDUNG UND ENTWERTUNG VON HERKUNFTSNACHWEISEN (1) Herkunftsnachweise dürfen nur zur Stromkennzeichnung durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen verwendet ...
- § 4 BWahlGV - Einzelnorm



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UND DER ABGEORDNETEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS AUS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (BUNDESWAHLGERÄTEVERORDNUNG - BWAHLGV) § 4 GENEHMIGUNG DER VERWENDUNG VON WAHLGERÄTEN (1) Die Verwendung von Wahlgeräten mit zugelassener Bauart bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung. Über die Genehmigung der Verwendung ...
- § 38 SchaumwZwStV - Einzelnorm



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- UND ZWISCHENERZEUGNISSTEUERGESETZES (SCHAUMWEIN- UND ZWISCHENERZEUGNISSTEUERVERORDNUNG - SCHAUMWZWSTV) § 38 ANTRAG AUF ERLAUBNIS ZUR STEUERFREIEN VERWENDUNG (1) Wer Schaumwein steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt ...
- § 3 SVÜV - Einzelnorm



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SOLDATENVERSORGUNGSRECHTLICHE ÜBERGANGSREGELUNGEN NACH HERSTELLUNG DER EINHEIT DEUTSCHLANDS (SOLDATENVERSORGUNGS-ÜBERGANGSVERORDNUNG - SVÜV) § 3 VERWENDUNG VON BERUFSSOLDATEN UND SOLDATEN AUF ZEIT (1) Die Zeit der Verwendung eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit aus dem früheren Bundesgebiet ...
- § 6 RED-G - Einzelnorm



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NACHRICHTENDIENSTEN VON BUND UND LÄNDERN ZUR BEKÄMPFUNG DES GEWALTBEZOGENEN RECHTSEXTREMISMUS (RECHTSEXTREMISMUS-DATEI-GESETZ - RED-G) § 6 WEITERE VERWENDUNG DER DATEN (1) Die abfragende Behörde darf die Daten, auf die sie Zugriff erhalten hat, zur Prüfung, ob der Treffer der gesuchten Person oder der ...
- Art 3 StrFinG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENBAUFINANZIERUNGSGESETZ ART 3 VERWENDUNG DER STRAßENBAUMITTEL (1) Über die Verwendung der Straßenbaumittel für die Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, ist ein Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushaltsplan
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- § 15 TierZG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TIERZUCHTGESETZ (TIERZG) § 15 VERWENDUNG DES SAMENS (1) Samen darf zur Besamung nur verwendet werden durch 1. Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte oder 2. Tierhalter oder deren Betriebsangehörige nach Maßgabe des Absatzes
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