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des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrauung mit der Durchführung der Untersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs ...
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GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 63J DOKUMENTATIONS- UND MELDEPFLICHTEN DER BEHANDELNDEN PERSON FÜR NICHT ZULASSUNGS- ODER GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE ARZNEIMITTEL FÜR NEUARTIGE THERAPIEN (1) Die behandelnde Person, die nicht zulassungs- oder genehmigungspflichtige Arzneimittel ...
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