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Trefferliste für 'famfg'
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- § 40 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 40 WIRKSAMWERDEN (1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. (2) ...
- § 138 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 138 BEIORDNUNG EINES RECHTSANWALTS (1) Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die Scheidungssache ...
- § 219 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 219 BETEILIGTE Zu beteiligen sind 1. die Ehegatten, 2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, 3. die Versorgungsträger ...
- § 318 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 318 VERGÜTUNG UND AUFWENDUNGSERSATZ DES VERFAHRENSPFLEGERS Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend ...
- § 414 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 414 UNANFECHTBARKEIT Die Entscheidung, durch die in Verfahren nach § 410 Nr. 2 dem Antrag stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar. * zum Seitenanfang ...
- § 41 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 41 BEKANNTGABE DES BESCHLUSSES (1) Der Beschluss wird den Beteiligten in beglaubigter Abschrift bekannt gegeben; Ausfertigungen werden nur auf Antrag ...
- § 139 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 139 EINBEZIEHUNG WEITERER BETEILIGTER UND DRITTER PERSONEN (1) Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, werden vorbereitende Schriftsätze ...
- § 220 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 220 VERFAHRENSRECHTLICHE AUSKUNFTSPFLICHT (1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern ...
- § 319 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 319 PERSÖNLICHE ANHÖRUNG DES BETROFFENEN (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen ...
- § 415 FamFG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 415 FREIHEITSENTZIEHUNGSSACHEN (1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen ...
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