weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASBLÄSER/ZUR GLASBLÄSERIN EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ERHEBUNG DER MERKMALE DES MIGRATIONSHINTERGRUNDES (MIGRATIONSHINTERGRUND-ERHEBUNGSVERORDNUNG - MIGHEV) § 2 ERHEBUNGSPERSONEN Die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes nach § 4 Absatz 1 sind für alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASBLÄSER/ZUR GLASBLÄSERIN § 1 STAATLICHE ANERKENNUNG DES AUSBILDUNGSBERUFES Der Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin wird 1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ERHEBUNG DER MERKMALE DES MIGRATIONSHINTERGRUNDES (MIGRATIONSHINTERGRUND-ERHEBUNGSVERORDNUNG - MIGHEV) § 3 ERHEBENDE STELLEN Die für die Erhebung der Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes verantwortlichen Stellen sind die örtlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASBLÄSER/ZUR GLASBLÄSERIN § 2 AUSBILDUNGSDAUER, FACHRICHTUNGEN Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1. Glasgestaltung, 2. Christbaumschmuck ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ERHEBUNG DER MERKMALE DES MIGRATIONSHINTERGRUNDES (MIGRATIONSHINTERGRUND-ERHEBUNGSVERORDNUNG - MIGHEV) § 4 DATEN ZU MERKMALEN DES MIGRATIONSHINTERGRUNDES (1) Für alle in § 2 genannten Personen ist von den erhebenden Stellen als Daten zu ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASBLÄSER/ZUR GLASBLÄSERIN § 3 AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ERHEBUNG DER MERKMALE DES MIGRATIONSHINTERGRUNDES (MIGRATIONSHINTERGRUND-ERHEBUNGSVERORDNUNG - MIGHEV) § 5 ANFORDERUNGEN AN DIE DATENÜBERMITTLUNG (1) Die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes sind von den erhebenden Stellen unter ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASBLÄSER/ZUR GLASBLÄSERIN § 4 AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ERHEBUNG DER MERKMALE DES MIGRATIONSHINTERGRUNDES (MIGRATIONSHINTERGRUND-ERHEBUNGSVERORDNUNG - MIGHEV) § 6 BESTIMMUNG DES MIGRATIONSHINTERGRUNDES Aus den in § 4 Absatz 1 genannten Daten hat die Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung ihrer ...