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Trefferliste für 'einzelnorm'

Dokument 491 - 500 von 107321 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 53 AbgG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 53 FRAKTIONSBILDUNG (1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen. (2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen ...
§ 32 EnFG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 32 NACHWEISFÜHRUNG Die Nachweisführung erfolgt 1. für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 1 und nach § 31 ...
§ 54 AbgG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 54 RECHTSSTELLUNG (1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag. (2) Die Fraktionen können klagen und ...
§ 33 EnFG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 33 NACHWEISFÜHRUNG AUF BASIS EINES GEWILLKÜRTEN RUMPFGESCHÄFTSJAHRES Unternehmen, die bis zum 30. April des ...
§ 55 AbgG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 55 AUFGABEN (1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit. (2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer ...
§ 34 EnFG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 34 SELBSTÄNDIGE TEILE EINES UNTERNEHMENS Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens ...
§ 56 AbgG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 56 ORGANISATION (1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen ...
§ 35 EnFG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 35 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DES UNTERABSCHNITTS, BRANCHENZUORDNUNG (1) Im Sinn dieses Unterabschnitts ist 1. ...
§ 57 AbgG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 57 GEHEIMHALTUNGSPFLICHT DER FRAKTIONSANGESTELLTEN (1) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet ...
§ 36 EnFG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 36 HERSTELLUNG VON WASSERSTOFF IN STROMKOSTENINTENSIVEN UNTERNEHMEN (1) Bei Unternehmen oder selbständigen ...
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