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Trefferliste für 'stpo'
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- § 454a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 454A BEGINN DER BEWÄHRUNGSZEIT; AUFHEBUNG DER AUSSETZUNG DES STRAFRESTES (1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung,
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- § 80a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 80A VORBEREITUNG DES GUTACHTENS IM VORVERFAHREN Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden
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- § 122a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 122A HÖCHSTDAUER DER UNTERSUCHUNGSHAFT BEI WIEDERHOLUNGSGEFAHR In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.
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- § 175 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 175 ANORDNUNG DER ANKLAGEERHEBUNG Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft
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- § 273 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 273 BEURKUNDUNG DER HAUPTVERHANDLUNG (1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung
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- § 373 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 373 URTEIL NACH ERNEUTER HAUPTVERHANDLUNG; VERBOT DER SCHLECHTERSTELLUNG (1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen
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- § 454b StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 454B VOLLSTRECKUNGSREIHENFOLGE BEI FREIHEITS- UND ERSATZFREIHEITSSTRAFEN; UNTERBRECHUNG (1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden. (2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder
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- Inhaltsübersicht StPO - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) INHALTSÜBERSICHT Erstes Buch Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte § 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen § 3 Begriff des Zusammenhanges
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- § 81 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 81 UNTERBRINGUNG DES BESCHULDIGTEN ZUR VORBEREITUNG EINES GUTACHTENS (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers
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- § 123 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 123 AUFHEBUNG DER VOLLZUGSAUSSETZUNG DIENENDER MAßNAHMEN (1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn 1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder 2. die Untersuchungshaft oder die erkannte
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