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BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1387 BERECHNUNGSZEITPUNKT DES ZUGEWINNS UND HÖHE DER AUSGLEICHSFORDERUNG BEI VORZEITIGEM AUSGLEICH ODER VORZEITIGER AUFHEBUNG In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung ...
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