zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 141A VERNEHMUNGEN UND GEGENÜBERSTELLUNGEN VOR DER BESTELLUNG EINES PFLICHTVERTEIDIGERS Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Beschuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERPROBUNG EINES REGISTERGESTÜTZTEN ZENSUS (ZENSUSTESTGESETZ - ZENSTEG) § 4 TESTERHEBUNG ZUR UNTERSUCHUNG VON ÜBER- UND UNTERERFASSUNGEN IN MELDEREGISTERN BEI MELDEBEHÖRDEN UND PERSONEN IN AUSGEWÄHLTEN GEMEINDEN UND GEBÄUDEN (1) Zur Untersuchung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 142 ZUSTÄNDIGKEIT UND BESTELLUNGSVERFAHREN (1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERPROBUNG EINES REGISTERGESTÜTZTEN ZENSUS (ZENSUSTESTGESETZ - ZENSTEG) § 5 UNTERSTICHPROBE FÜR VERFAHRENSTESTS UND METHODISCHE UNTERSUCHUNGEN Für Verfahrenstests, statistisch-methodische Untersuchungen sowie weitere Qualitätsprüfungen werden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 143 DAUER UND AUFHEBUNG DER BESTELLUNG (1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460. (2 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERPROBUNG EINES REGISTERGESTÜTZTEN ZENSUS (ZENSUSTESTGESETZ - ZENSTEG) § 6 ZUSATZERHEBUNGEN BEI MELDEBEHÖRDEN IN AUSGEWÄHLTEN GEMEINDEN Bei den Meldebehörden der nach § 5 ausgewählten Gemeinden werden für die in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 143A VERTEIDIGERWECHSEL (1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERPROBUNG EINES REGISTERGESTÜTZTEN ZENSUS (ZENSUSTESTGESETZ - ZENSTEG) § 7 POSTALISCHE GEBÄUDE- UND WOHNUNGSSTICHPROBE Bei der postalischen Gebäude- und Wohnungsstichprobe in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden werden zum Stichtag 5. Dezember ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 144 ZUSÄTZLICHE PFLICHTVERTEIDIGER (1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERPROBUNG EINES REGISTERGESTÜTZTEN ZENSUS (ZENSUSTESTGESETZ - ZENSTEG) § 8 TESTERHEBUNG BEI DER BUNDESANSTALT FÜR ARBEIT Bei der Bundesanstalt für Arbeit werden aus der Datei für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, der Arbeitslosendatei ...