zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER ANFORDERUNGEN AN EINE NACHHALTIGE HERSTELLUNG VON BIOKRAFTSTOFFEN (BIOKRAFTSTOFF-NACHHALTIGKEITSVERORDNUNG - BIOKRAFT-NACHV) § 48 VERFAHREN VOR DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei der zuständigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR VERGABE VON SONSTIGEN ENERGIEGEWINNUNGSBEREICHEN IN DER AUSSCHLIEßLICHEN WIRTSCHAFTSZONE (SONSTIGE-ENERGIEGEWINNUNGSBEREICHE-VERORDNUNG - SOENERGIEV) § 14 REALISIERUNGSFRISTEN (1) Antragsberechtigte Bieter müssen 1. innerhalb von zwei Monaten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES PLANUNGSVERFAHRENS FÜR MAGNETSCHWEBEBAHNEN (MAGNETSCHWEBEBAHNPLANUNGSGESETZ - MBPLG) § 2B RECHTSWIRKUNGEN DER PLANFESTSTELLUNG UND DER PLANGENEHMIGUNG Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des ...
Übersetzung durch Ute Reusch. Translation provided by Ute Reusch. Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) Version information: The translation includes the amendment(s) to the Act by Article 2 of the Act ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR GRENZÜBERSCHREITENDEN AUSSCHREIBUNG FÜR STROM AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN (GRENZÜBERSCHREITENDE-ERNEUERBARE-ENERGIEN-VERORDNUNG - GEEV) § 32 AUSSCHREIBENDE STELLE UND AUSLÄNDISCHE STELLE (1) Die ausschreibende Stelle ist die Bundesnetzagentur ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESNOTARORDNUNG (BNOTO) § 40 FORM DER BESTELLUNG; AMTSEID; WIDERRUF (1) Die Bestellung ist der Vertretung unbeschadet einer anderweitigen Bekanntmachung schriftlich zu übermitteln. Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestellung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONS-NUMMERIERUNGSVERORDNUNG (TNV) § 9 RÜCKGABE, WIDERRUF UND RÜCKFALL (1) Direkt oder originär zugeteilte Nummern, die dauerhaft nicht genutzt werden, sind unverzüglich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zurückzugeben ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BAUGESETZBUCH *) (BAUGB) § 210 WIEDEREINSETZUNG (1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetzbuchs bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER WINDENERGIE AUF SEE (WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZ - WINDSEEG) § 71 VORLÄUFIGE ANORDNUNG Ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN HANDEL MIT BERECHTIGUNGEN ZUR EMISSION VON TREIBHAUSGASEN (TREIBHAUSGAS-EMISSIONSHANDELSGESETZ - TEHG) § 10 VERSTEIGERUNG (1) Die Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten wird nach den Regeln der EU-Auktionsverordnung ...