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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
Dokument 511 - 520 von 776 Treffer,
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- § 179a SAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SANIERUNG UND ABWICKLUNG VON INSTITUTEN UND FINANZGRUPPEN (SANIERUNGS- UND ABWICKLUNGSGESETZ - SAG) § 179A BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS VERWALTUNGSVERFAHREN Vor dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a, 77 bis 90, 101, 107, 153 oder nach
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- § 52 AWV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUßENWIRTSCHAFTSVERORDNUNG (AWV) § 52 GENEHMIGUNGSERFORDERNISSE FÜR TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DER ERRICHTUNG ODER DEM BETRIEB KERNTECHNISCHER ANLAGEN (1) Technische Unterstützung durch einen Deutschen oder einen Inländer bedarf der
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- § 25 EuPAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT EUROPÄISCHER PATENTANWÄLTE IN DEUTSCHLAND (EUPAG) § 25 MITTEILUNGSPFLICHTEN GEGENÜBER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN (1) Ist ein Patentanwalt auch in einem anderen Mitgliedstaat tätig, so teilt die Patentanwaltskammer der zuständigen
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- § 8 BattDG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EU) 2023/1542 BETREFFEND BATTERIEN UND ALTBATTERIEN (BATTERIERECHT-DURCHFÜHRUNGSGESETZ - BATTDG) § 8 ZULASSUNG VON ORGANISATIONEN FÜR HERSTELLERVERANTWORTUNG (1) Der Betrieb einer Organisation für Herstellerverantwortung
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- § 26 3. WindSeeV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DRITTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZES (DRITTE WINDENERGIE-AUF-SEE-VERORDNUNG - 3. WINDSEEV) § 26 FLUGKORRIDORE (1) Der Träger des Vorhabens hat für ein Hubschrauberlandedeck nach § 25 in der jeweiligen Fläche Flugkorridore
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- § 34 FZV - Einzelnorm



... des Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes.Der Bescheid ist mit einem Widerrufsvorbehalt nach § 36 Absatz 2 Nummer 3 Verwaltungsverfahrensgesetz zu verbinden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 13 BQFG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FESTSTELLUNG DER GLEICHWERTIGKEIT VON BERUFSQUALIFIKATIONEN (BERUFSQUALIFIKATIONSFESTSTELLUNGSGESETZ - BQFG) § 13 VERFAHREN (1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme
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- § 32 GEEV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR GRENZÜBERSCHREITENDEN AUSSCHREIBUNG FÜR STROM AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN (GRENZÜBERSCHREITENDE-ERNEUERBARE-ENERGIEN-VERORDNUNG - GEEV) § 32 AUSSCHREIBENDE STELLE UND AUSLÄNDISCHE STELLE (1) Die ausschreibende Stelle ist die Bundesnetzagentur
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- § 51 KrWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER KREISLAUFWIRTSCHAFT UND SICHERUNG DER UMWELTVERTRÄGLICHEN BEWIRTSCHAFTUNG VON ABFÄLLEN (KREISLAUFWIRTSCHAFTSGESETZ - KRWG) § 51 ÜBERWACHUNG IM EINZELFALL (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Sammler
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- § 44a KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 44A GRENZÜBERSCHREITENDE AUSKÜNFTE UND PRÜFUNGEN (1) Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Institut
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