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Trefferliste für 'binschstro'
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- § 12.04 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 12.04 FAHRGESCHWINDIGKEIT 1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt a) vom Hafen Bamberg (km 2,80) bis zur Einmündung in die Donau für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils
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- § 15.18 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 15.18 DURCHFAHREN DER BRÜCKEN, SPERRWERKE, WEHRE, SCHLEUSEN UND EINZELNER STROMSTRECKEN 1. An der Hase-Hubbrücke in Meppen werden die Signallichter nach § 6.26 Nummer 4 und 5 nur gezeigt, wenn die Durchfahrtshöhe
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- § 19.02 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 19.02 ABMESSUNGEN DER FAHRZEUGE UND VERBÄNDE, ABLADETIEFE Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten: Binnenschifffahrtsstraße Länge Breite Abladetiefe
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- § 22.16 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 22.16 HÖHE DER BRÜCKEN, SONSTIGEN FESTEN ÜBERBAUTEN UND FREILEITUNGEN (keine besonderen Vorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 26.01 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 26.01 ANWENDUNGSBEREICH Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen: 1. der Oder (Od) von der deutsch-polnischen Grenze bei Ratzdorf (Od-km 542,40 linkes Ufer) bis zur deutsch-polnischen
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- Anlage 9 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) ANLAGE 9 DATEN, DIE IN DAS INLAND AIS GERÄT EINZUGEBEN SIND: ERLÄUTERUNGEN DES „NAVIGATIONSSTATUS“ UND DES „BEZUGSPUNKTES DER POSITIONSINFORMATION AUF DEM FAHRZEUG“ (Fundstelle: BGBl
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- § 1.11 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 1.11 MITFÜHREN DER BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord jedes Fahrzeugs ein Abdruck dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich
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- § 6.29a BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 6.29A DURCHFAHREN DER SCHIFFSHEBEWERKE Die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 sind auch auf ein Schiffshebewerk anzuwenden. In diesem Fall tritt an die Stelle des Schleusenbereiches der Bereich des Schiffshebewerkes
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- § 12.05 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 12.05 BERGFAHRT Als Bergfahrt gilt die Fahrt in Richtung Bachhausen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 15.19 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 15.19 BENUTZUNG DER SCHLEUSEN, BOOTSSCHLEUSEN UND BOOTSUMSETZANLAGEN Bei Wasserständen von mehr als 500 cm am Elbpegel der Schleuse Parey wird der Schleusenbetrieb eingestellt. * zum Seitenanfang * Impressum
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