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Trefferliste für 'binschstro'
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- § 19.03 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 19.03 ZUSAMMENSTELLUNG DER VERBÄNDE 1. In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als zwei Schleusungen benötigt. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit
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- § 22.17 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 22.17 KENNZEICHNUNG DER BRÜCKEN- UND WEHRDURCHFAHRTEN Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein: 1. an den Seiten der
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- § 26.02 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 26.02 ABMESSUNGEN DER FAHRZEUGE UND VERBÄNDE, FAHRRINNENTIEFE UND ABLADETIEFE 1. Ein Fahrzeug darf auf der Oder und Westoder eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. 2. Ein
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- Anlage 10 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) ANLAGE 10 LISTE DER BERAUSCHENDEN MITTEL UND SUBSTANZEN (Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 286, S. 29 – 30) Mittel Substanz Heroin Morphin Morphin Morphin Kokain Benzoylecgonin Amfetamine Amfetamin Designer Amfetamine
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- § 1.12 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 1.12 GEFÄHRDUNG DURCH GEGENSTÄNDE AN BORD; VERLUST VON GEGENSTÄNDEN; SCHIFFFAHRTSHINDERNISSE 1. Ein Gegenstand, der eine Gefährdung, eine Beschädigung, eine Behinderung oder eine Beeinträchtigung im Sinne
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- § 6.30 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 6.30 ALLGEMEINE REGELN FÜR DIE FAHRT BEI UNSICHTIGEM WETTER 1. Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug, vorbehaltlich der Nummer 5, Radar benutzen. 2. Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit
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- § 12.06 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 12.06 BEGEGNEN 1. Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben
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- § 15.20 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 15.20 SEGELN Das Segeln, ausgenommen auf den Wasserstraßen Großer Wendsee und Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See, ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit
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- § 19.04 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 19.04 FAHRGESCHWINDIGKEIT 1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils a) einer Abladetiefe von nicht
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- § 22.18 BinSchStrO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BINNENSCHIFFFAHRTSSTRAßEN-ORDNUNG (BINSCHSTRO) § 22.18 DURCHFAHREN DER BRÜCKEN, SPERRWERKE, WEHRE, SCHLEUSEN UND EINZELNER STROMSTRECKEN Bei erhöhter Wasserführung wird die Schifffahrt an den Staustufen Grütz und Garz über die Nadelwehre geführt. * zum
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