zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FACHANGESTELLTEN FÜR ARBEITSMARKTDIENSTLEISTUNGEN UND ZUR FACHANGESTELLTEN FÜR ARBEITSMARKTDIENSTLEISTUNGEN*) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM STANZ- UND UMFORMMECHANIKER UND ZUR STANZ- UND UMFORMMECHANIKERIN* § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IM HOLZ- UND BAUTENSCHUTZGEWERBE § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TIERMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN/ZUR TIERMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN § 3 ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM STANZ- UND UMFORMMECHANIKER UND ZUR STANZ- UND UMFORMMECHANIKERIN* § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IM HOLZ- UND BAUTENSCHUTZGEWERBE § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TIERMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN/ZUR TIERMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN § 10 FORTSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TIERMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN/ZUR TIERMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN ANLAGE 1 (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TIERMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN/ZUR TIERMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TIERMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN/ZUR TIERMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN ANLAGE 2 (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TIERMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN/ZUR TIERMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MEDIENTECHNOLOGEN SIEBDRUCK UND ZUR MEDIENTECHNOLOGIN SIEBDRUCK*) (SIEBDRUCKER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - SIEBDRAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum ...