zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE URHEBERRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT VON DIENSTEANBIETERN FÜR DAS TEILEN VON ONLINE-INHALTEN * (URHEBERRECHTS-DIENSTEANBIETER-GESETZ - URHDAG) § 10 GERINGFÜGIGE NUTZUNGEN Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten als geringfügig ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 52 NETZNUTZER (1) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen nach diesem Gesetz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE URHEBERRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT VON DIENSTEANBIETERN FÜR DAS TEILEN VON ONLINE-INHALTEN * (URHEBERRECHTS-DIENSTEANBIETER-GESETZ - URHDAG) § 11 KENNZEICHNUNG ALS ERLAUBTE NUTZUNG (1) Soll ein nutzergenerierter Inhalt beim Hochladen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 53 VERSTOß GEGEN MITTEILUNGSPFLICHTEN (1) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE URHEBERRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT VON DIENSTEANBIETERN FÜR DAS TEILEN VON ONLINE-INHALTEN * (URHEBERRECHTS-DIENSTEANBIETER-GESETZ - URHDAG) § 12 VERGÜTUNG DURCH DIENSTEANBIETER; VERANTWORTLICHKEIT (1) Für die öffentliche Wiedergabe ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 54 ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG Die nach diesem Abschnitt mitzuteilenden Angaben müssen elektronisch übermittelt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE URHEBERRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT VON DIENSTEANBIETERN FÜR DAS TEILEN VON ONLINE-INHALTEN * (URHEBERRECHTS-DIENSTEANBIETER-GESETZ - URHDAG) § 13 RECHTSBEHELFE; SCHUTZ VOR ENTSTELLUNG; ZUGANG ZU DEN GERICHTEN (1) Für Nutzer und Rechtsinhaber ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 55 TESTIERUNG (1) Die zusammengefassten Endabrechnungen der Verteilernetzbetreiber nach § 50 Nummer 2 und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE URHEBERRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT VON DIENSTEANBIETERN FÜR DAS TEILEN VON ONLINE-INHALTEN * (URHEBERRECHTS-DIENSTEANBIETER-GESETZ - URHDAG) § 14 INTERNES BESCHWERDEVERFAHREN (1) Der Diensteanbieter muss den Nutzern und den Rechtsinhabern ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FINANZIERUNG DER ENERGIEWENDE IM STROMSEKTOR DURCH ZAHLUNGEN DES BUNDES UND ERHEBUNG VON UMLAGEN (ENERGIEFINANZIERUNGSGESETZ - ENFG) § 56 BEIHILFETRANSPARENZPFLICHTEN (1) Letztverbraucher, bei denen die Verringerung und Begrenzung aller Umlagen ...