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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 152 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 152 ANKLAGEBEHÖRDE; LEGALITÄTSGRUNDSATZ (1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten
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- Schlussformel Münz100EuroBek 2008 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE AUSPRÄGUNG VON DEUTSCHEN EURO-GEDENKMÜNZEN IM NENNWERT VON 100 EURO (GOLDMÜNZE „UNESCO WELTERBE ALTSTADT GOSLAR – BERGWERK RAMMELSBERG“) SCHLUSSFORMEL Der Bundesminister der Finanzen * zum Seitenanfang * Impressum
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- § 152a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 152A LANDESGESETZLICHE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE STRAFVERFOLGUNG VON ABGEORDNETEN Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet
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- ----_1 Münz100EuroBek 2008 - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE AUSPRÄGUNG VON DEUTSCHEN EURO-GEDENKMÜNZEN IM NENNWERT VON 100 EURO (GOLDMÜNZE „UNESCO WELTERBE ALTSTADT GOSLAR – BERGWERK RAMMELSBERG“) ---- ( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1786 ) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 153 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 153 ABSEHEN VON DER VERFOLGUNG BEI GERINGFÜGIGKEIT (1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung
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- § 1 TGV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS TRENNUNGSGELD BEI VERSETZUNGEN UND ABORDNUNGEN IM INLAND (TRENNUNGSGELDVERORDNUNG - TGV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH (1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind 1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, 2. Richter im Bundesdienst
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- § 153a StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 153A ABSEHEN VON DER VERFOLGUNG UNTER AUFLAGEN UND WEISUNGEN (1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von
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- § 2 TGV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS TRENNUNGSGELD BEI VERSETZUNGEN UND ABORDNUNGEN IM INLAND (TRENNUNGSGELDVERORDNUNG - TGV) § 2 TRENNUNGSGELD NACH ZUSAGE DER UMZUGSKOSTENVERGÜTUNG (1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu, 1. wenn der Berechtigte
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- § 153b StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 153B ABSEHEN VON DER VERFOLGUNG BEI MÖGLICHEM ABSEHEN VON STRAFE (1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die
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- § 3 TGV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS TRENNUNGSGELD BEI VERSETZUNGEN UND ABORDNUNGEN IM INLAND (TRENNUNGSGELDVERORDNUNG - TGV) § 3 TRENNUNGSGELD BEIM AUSWÄRTIGEN VERBLEIBEN (1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht
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