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- Inhaltsübersicht EnergieStV - Einzelnorm



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§ 30 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 31 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 32 Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung § 33 Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung ...
- Anlage 1 WaffG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) ANLAGE 1 (ZU § 1 ABS. 4) BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ( Fundstelle: BGBl. I 2002, 3994 - 3998; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen Unterabschnitt
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- Anlage 2 WaffG - Einzelnorm



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.4 Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann; oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann 1.3.5 Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen ...
- StPO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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- § 1 AusgStG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG DER EU-VERORDNUNG ÜBER DIE VERMARKTUNG UND VERWENDUNG VON AUSGANGSSTOFFEN FÜR EXPLOSIVSTOFFE (AUSGANGSSTOFFGESETZ - AUSGSTG) § 1 ZWECK DES GESETZES Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments
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- § 31 EnergieStV - Einzelnorm



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(ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 31 ÄNDERUNG DES BESTIMMUNGSORTS ODER DES EMPFÄNGERS DER ENERGIEERZEUGNISSE BEI VERWENDUNG DES ELEKTRONISCHEN VERWALTUNGSDOKUMENTS (1) Während der Beförderung der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder ...
- § 10 AusgStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG DER EU-VERORDNUNG ÜBER DIE VERMARKTUNG UND VERWENDUNG VON AUSGANGSSTOFFEN FÜR EXPLOSIVSTOFFE (AUSGANGSSTOFFGESETZ - AUSGSTG) § 10 GENEHMIGUNGSSYSTEM Ein Genehmigungssystem im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019
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- § 13 AusgStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG DER EU-VERORDNUNG ÜBER DIE VERMARKTUNG UND VERWENDUNG VON AUSGANGSSTOFFEN FÜR EXPLOSIVSTOFFE (AUSGANGSSTOFFGESETZ - AUSGSTG) § 13 STRAFVORSCHRIFTEN (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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- Anlage 2 BBesG/BesÜGBek 2010 - Einzelnorm



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Nummer 2 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *) a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R 1 R 1 R 2 bis R 4 R 3 ...
- Anlage 2 BBesG/BesÜGBek 2012 - Einzelnorm



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Nummer 2 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *) a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R 1 R 1 R 2 bis R ...
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