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Trefferliste für '1975 and bgb'
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- § 1361a BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1361A VERTEILUNG DER HAUSHALTSGEGENSTÄNDE BEI GETRENNTLEBEN (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet
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- § 1361b BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1361B EHEWOHNUNG BEI GETRENNTLEBEN (1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen
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- § 1362 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1362 EIGENTUMSVERMUTUNG (1) Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn
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- § 1363 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1363 ZUGEWINNGEMEINSCHAFT (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches
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- § 1364 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1364 VERMÖGENSVERWALTUNG Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 1365 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1365 VERFÜGUNG ÜBER VERMÖGEN IM GANZEN (1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet
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- § 1366 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1366 GENEHMIGUNG VON VERTRÄGEN (1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt. (2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag
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- § 1367 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1367 EINSEITIGE RECHTSGESCHÄFTE Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback
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- § 1368 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1368 GELTENDMACHUNG DER UNWIRKSAMKEIT Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung
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- § 1369 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1369 VERFÜGUNGEN ÜBER HAUSHALTSGEGENSTÄNDE (1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt
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