zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MEDIENTECHNOLOGEN SIEBDRUCK UND ZUR MEDIENTECHNOLOGIN SIEBDRUCK*) (SIEBDRUCKER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - SIEBDRAUSBV) § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM OBERFLÄCHENBESCHICHTER/ZUR OBERFLÄCHENBESCHICHTERIN § 9 FORTSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM OBERFLÄCHENBESCHICHTER/ZUR OBERFLÄCHENBESCHICHTERIN ANLAGE (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM OBERFLÄCHENBESCHICHTER/ ZUR OBERFLÄCHENBESCHICHTERIN (Fundstelle: BGBl. I 2005, 1152 - 1159) Lfd. ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MEDIENTECHNOLOGEN SIEBDRUCK UND ZUR MEDIENTECHNOLOGIN SIEBDRUCK*) (SIEBDRUCKER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - SIEBDRAUSBV) ANLAGE (ZU § 4 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MEDIENTECHNOLOGEN SIEBDRUCK ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM LAND- UND BAUMASCHINENMECHATRONIKER UND ZUR LAND- UND BAUMASCHINENMECHATRONIKERIN § 4 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM LAND- UND BAUMASCHINENMECHATRONIKER UND ZUR LAND- UND BAUMASCHINENMECHATRONIKERIN § 10 FORTSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM LAND- UND BAUMASCHINENMECHATRONIKER UND ZUR LAND- UND BAUMASCHINENMECHATRONIKERIN ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM LAND- UND BAUMASCHINENMECHATRONIKER UND ZUR LAND- UND BAUMASCHINENMECHATRONIKERIN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLECHTWERKGESTALTER/ZUR FLECHTWERKGESTALTERIN § 3 ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KRAFTFAHRZEUGMECHATRONIKER UND ZUR KRAFTFAHRZEUGMECHATRONIKERIN* § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KRAFTFAHRZEUGMECHATRONIKER UND ZUR KRAFTFAHRZEUGMECHATRONIKERIN* § 5 DURCHFÜHRUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden ...