Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'bundesnetzagentur'

Dokument 541 - 550 von 1128 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 15 KVBG - Einzelnorm*
... VON GEBOTEN (1) Die Rücknahme von Geboten ist bis zu dem jeweiligen Gebotstermin zulässig. Maßgeblich ist der Zugang der Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte und unbefristete Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt ...
§ 16 KVBG - Einzelnorm*
... GESETZ ZUR REDUZIERUNG UND ZUR BEENDIGUNG DER KOHLEVERSTROMUNG* (KOHLEVERSTROMUNGSBEENDIGUNGSGESETZ - KVBG) § 16 AUSSCHLUSS VON BIETERN Die Bundesnetzagentur kann einen Bieter und dessen Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gebot oder mehrere ...
§ 26 KVBG - Einzelnorm*
... BEENDIGUNG DER KOHLEVERSTROMUNG* (KOHLEVERSTROMUNGSBEENDIGUNGSGESETZ - KVBG) § 26 GEWÄHRLEISTUNG DER NETZSICHERHEIT BEI DER AUSSCHREIBUNG (1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung ...
§ 27 KVBG - Einzelnorm*
... UND ZUR BEENDIGUNG DER KOHLEVERSTROMUNG* (KOHLEVERSTROMUNGSBEENDIGUNGSGESETZ - KVBG) § 27 GESETZLICHE REDUZIERUNG, ANORDNUNGSTERMINE (1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils 31 Monate vor dem jeweiligen Zieldatum und beginnend für das Zieldatum 2027 durch Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § ...
§ 30 KVBG - Einzelnorm*
... Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen. (2) § 13 Absatz 1, 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur die Angaben nach § 13 Absatz 2 für jeden Dampfsammelschienenblock mitteilen muss und die Zuordnung spätestens mit der Veröffentlichung der ...
§ 37 KVBG - Einzelnorm*
... DER KOHLEVERSTROMUNG* (KOHLEVERSTROMUNGSBEENDIGUNGSGESETZ - KVBG) § 37 GEWÄHRLEISTUNG DER NETZSICHERHEIT BEI DER GESETZLICHEN REDUZIERUNG (1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen der Steinkohleanlagen, die eine Anordnung der gesetzlichen Reduzierung erhalten haben, und den jeweiligen Kalendertag ...
§ 39 KVBG - Einzelnorm*
... GESETZ ZUR REDUZIERUNG UND ZUR BEENDIGUNG DER KOHLEVERSTROMUNG* (KOHLEVERSTROMUNGSBEENDIGUNGSGESETZ - KVBG) § 39 HÄRTEFÄLLE (1) Ordnet die Bundesnetzagentur gegenüber einem Anlagenbetreiber die gesetzliche Reduzierung gemäß § 35 Absatz 1 an und stellt die Umsetzung des Verbots der Kohleverfeuerung aufgrund ...
§ 60 KVBG - Einzelnorm*
... die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, mit Zustimmung des Bundestages spätestens bis zum 31. März 2021 zu regeln, nach welchem Maßstab die Bundesnetzagentur die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung einer Steinkohleanlage gemäß § 34 Absatz 3 und § 35 Absatz 2 aussetzt. In der Rechtsverordnung ...
§ 63 KVBG - Einzelnorm*
... DER KOHLEVERSTROMUNG* (KOHLEVERSTROMUNGSBEENDIGUNGSGESETZ - KVBG) § 63 GEBÜHREN UND AUSLAGEN Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. § 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden ...
§ 1 BBetreibZulV - Einzelnorm*
... Postgebiet, das durch die Mitgliedsländer des Weltpostvereins gebildet wird, ermöglicht werden. Voraussetzung hierfür ist die Zulassung durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und die Benennung als „Benannter Betreiber&#8220 ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 next

neue Volltext-Suche