zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 15C ÜBERGANGSREGELUNG NACH DEM GESETZ ZUR FORTENTWICKLUNG DER ALTERSTEILZEIT Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen worden, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG EINES FONDS ZUR FINANZIERUNG DER KERNTECHNISCHEN ENTSORGUNG (ENTSORGUNGSFONDSGESETZ - ENTSORGFONDSG) § 3 AUFGABEN UND ORGANISATION DES FONDS (1) Zur Verwirklichung des Zwecks nach § 1 Absatz 2 erstattet der Fonds die dem Bund ab ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 15D ÜBERGANGSREGELUNG ZUM ZWEITEN GESETZ ZUR FORTENTWICKLUNG DER ALTERSTEILZEIT Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen worden, gelten § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 in der bis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG EINES FONDS ZUR FINANZIERUNG DER KERNTECHNISCHEN ENTSORGUNG (ENTSORGUNGSFONDSGESETZ - ENTSORGFONDSG) § 4 KURATORIUM (1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungszwecks nach § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 15E ÜBERGANGSREGELUNG NACH DEM GESETZ ZUR REFORM DER RENTEN WEGEN VERMINDERTER ERWERBSFÄHIGKEIT Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 17. November ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG EINES FONDS ZUR FINANZIERUNG DER KERNTECHNISCHEN ENTSORGUNG (ENTSORGUNGSFONDSGESETZ - ENTSORGFONDSG) § 5 VORSTAND (1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er beschließt mit der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 15F ÜBERGANGSREGELUNG NACH DEM ZWEITEN GESETZ FÜR MODERNE DIENSTLEISTUNGEN AM ARBEITSMARKT Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. April 2003 begonnen, gelten Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG EINES FONDS ZUR FINANZIERUNG DER KERNTECHNISCHEN ENTSORGUNG (ENTSORGUNGSFONDSGESETZ - ENTSORGFONDSG) § 6 SATZUNG Das Kuratorium erlässt eine Satzung. In der Satzung werden die Einzelheiten der Organisation und der Ausführung der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 15G ÜBERGANGSREGELUNG ZUM DRITTEN GESETZ FÜR MODERNE DIENSTLEISTUNGEN AM ARBEITSMARKT Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG EINES FONDS ZUR FINANZIERUNG DER KERNTECHNISCHEN ENTSORGUNG (ENTSORGUNGSFONDSGESETZ - ENTSORGFONDSG) § 7 FONDSVERMÖGEN (1) Dem Fonds fließen Zahlungen für die abgezinsten zukünftigen Entsorgungskosten und für den Risikoaufschlag ...