zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 10 ALLGEMEINE PRÜFUNGS- UND VERFAHRENSREGELUNGEN, WEITERE REGELUNGEN ZUR MEISTERPRÜFUNG (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENTSCHÄDIGUNGSRENTENGESETZ § 6 (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziale Sicherung gegeben ist. Die Zuständigkeit der Deutschen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 11 ÜBERGANGSVORSCHRIFT (1) Die bis zum 30. Juni 2015 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 12 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENTSCHÄDIGUNGSRENTENGESETZ § 8 (1) Die Bundesregierung erläßt Richtlinien für die Entschädigung von Personen, die Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) sind, keinen Anspruch auf Entschädigungsrente nach diesem Gesetz haben und die ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEKANNTMACHUNG DER BEITRÄGE UND DER BEITRAGSZUSCHÜSSE IN DER ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE FÜR DAS JAHR 2017 ---- Auf Grund des § 33 Absatz 1 und der §§ 68, 114 und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTES GESETZ ZUR ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES HYPOTHEKENBANKGESETZES ART I - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEKANNTMACHUNG DER BEITRÄGE UND DER BEITRAGSZUSCHÜSSE IN DER ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE FÜR DAS JAHR 2017 SCHLUSSFORMEL Bundesministerium für Arbeit und Soziales * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTES GESETZ ZUR ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES HYPOTHEKENBANKGESETZES ART II Für die Münchener Hypothekenbank eG gelten folgende Vorschriften: 1. Bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals ...