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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 12 AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 12 VERFAHREN (1) Die Agentur für Arbeit entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vorliegen. Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen
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- § 8 EntschRG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ENTSCHÄDIGUNGSRENTENGESETZ § 8 (1) Die Bundesregierung erläßt Richtlinien für die Entschädigung von Personen, die Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) sind, keinen Anspruch auf Entschädigungsrente nach diesem Gesetz haben und die
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- § 13 AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 13 AUSKÜNFTE UND PRÜFUNG Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt. *
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- Eingangsformel WinzMeistPrV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANFORDERUNGEN IN DER MEISTERPRÜFUNG FÜR DEN BERUF WINZER/WINZERIN EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997
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- § 14 AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 14 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Abs. 1 oder als Arbeitgeber entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
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- § 1 WinzMeistPrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANFORDERUNGEN IN DER MEISTERPRÜFUNG FÜR DEN BERUF WINZER/WINZERIN § 1 ZIEL DER MEISTERPRÜFUNG UND BEZEICHNUNG DES ABSCHLUSSES (1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und
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- § 15 AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 15 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 1a WinzMeistPrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANFORDERUNGEN IN DER MEISTERPRÜFUNG FÜR DEN BERUF WINZER/WINZERIN § 1A ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN ZUR MEISTERPRÜFUNG (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf
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- § 15a AltTZG 1996 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSTEILZEITGESETZ § 15A ÜBERGANGSREGELUNG NACH DEM GESETZ ZUR REFORM DER ARBEITSFÖRDERUNG Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch
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- § 2 WinzMeistPrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANFORDERUNGEN IN DER MEISTERPRÜFUNG FÜR DEN BERUF WINZER/WINZERIN § 2 GLIEDERUNG DER MEISTERPRÜFUNG (1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile 1. Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung, 0 2. Betriebs- und Unternehmensführung,
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