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Trefferliste für '1975 and bgb'
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- § 1380 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1380 ANRECHNUNG VON VORAUSEMPFÄNGEN (1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf
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- § 1381 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1381 LEISTUNGSVERWEIGERUNG WEGEN GROBER UNBILLIGKEIT (1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. (2) Grobe
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- § 1382 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1382 STUNDUNG (1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur
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- § 1383 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1383 ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN (1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung
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- § 1384 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1384 BERECHNUNGSZEITPUNKT DES ZUGEWINNS UND HÖHE DER AUSGLEICHSFORDERUNG BEI SCHEIDUNG Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung
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- § 1385 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1385 VORZEITIGER ZUGEWINNAUSGLEICH DES AUSGLEICHSBERECHTIGTEN EHEGATTEN BEI VORZEITIGER AUFHEBUNG DER ZUGEWINNGEMEINSCHAFT Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung
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- § 1386 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1386 VORZEITIGE AUFHEBUNG DER ZUGEWINNGEMEINSCHAFT Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 1387 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1387 BERECHNUNGSZEITPUNKT DES ZUGEWINNS UND HÖHE DER AUSGLEICHSFORDERUNG BEI VORZEITIGEM AUSGLEICH ODER VORZEITIGER AUFHEBUNG In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der
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- § 1388 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1388 EINTRITT DER GÜTERTRENNUNG Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung *
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- § 1389 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1389 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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