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Trefferliste für 'sgb and vi'
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- Anlage 11 SokaSiG2 - Einzelnorm



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den betrieblichen Geltungsbereich fallen und die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung – Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) – in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer ...
- § 29b PKDBSa - Einzelnorm



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haben Anspruch auf Altersrente, sobald sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und, sofern sie die jeweils maßgebliche Regelaltersrentengrenze (§ 35 SGB VI) noch nicht erreicht haben, in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr stehen, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist. Nimmt der Arbeitnehmer ...
- § 16 PKDBSa - Einzelnorm



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(§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden. Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Satz 1 ergebenden Rente. (1a) Wird in den gesetzlich (SGB VI) zugelassenen Fällen von dem Recht ...
- Anlage 5 SokaSiG2 - Einzelnorm



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Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende). […] § 3 Einstellung […] 2. Der Arbeitnehmer hat die ...
- Anlage 15 SokaSiG - Einzelnorm



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, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau); 42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden. Abschnitt VI Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen ...
- Anlage 16 SokaSiG - Einzelnorm



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, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau); 42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden. Abschnitt VI Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen ...
- Anlage 17 SokaSiG - Einzelnorm



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, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau); 42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden. Abschnitt VI Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen ...
- Anlage 83 SokaSiG2 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERUNG DER TARIFVERTRAGLICHEN SOZIALKASSENVERFAHREN* (ZWEITES SOZIALKASSENVERFAHRENSICHERUNGSGESETZ - SOKASIG2) ANLAGE 83 (ZU § 33 ABSATZ 1) TARIFVERTRAG ÜBER DIE ALTERSVERSORGUNG FÜR REDAKTEURINNEN UND REDAKTEURE AN TAGESZEITUNGEN VOM 15
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- Anlage 6 SokaSiG2 - Einzelnorm



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Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende). […] § 3 Einstellung […] 2. Der Arbeitnehmer hat die ...
- Anlage 7 SokaSiG2 - Einzelnorm



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Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende). […] § 3 Einstellung […] 2. Der Arbeitnehmer hat die ...
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