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Trefferliste für 'stpo'
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- § 433 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 433 NACHVERFAHREN (1) Ist die Einziehung rechtskräftig angeordnet worden und macht jemand glaubhaft, dass er seine Rechte als Einziehungsbeteiligter ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren
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- § 500 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 500 ENTSPRECHENDE ANWENDUNG (1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt
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- § 62 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 62 VEREIDIGUNG IM VORBEREITENDEN VERFAHREN Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn 1. Gefahr im Verzug ist oder 2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wirdund
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- § 113 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 113 UNTERSUCHUNGSHAFT BEI LEICHTEREN TATEN (1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr
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- § 163d StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 163D SPEICHERUNG UND ABGLEICH VON DATEN AUS KONTROLLEN (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß 1. eine der in § 111 bezeichneten Straftaten oder 2. eine der in § 100a Abs. 2 Nr. 6 bis 9 und 11 bezeichneten Straftatenbegangen
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- § 257c StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 257C VERSTÄNDIGUNG ZWISCHEN GERICHT UND VERFAHRENSBETEILIGTEN (1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens
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- § 355 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 355 VERWEISUNG AN DAS ZUSTÄNDIGE GERICHT Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das
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- § 434 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 434 ENTSCHEIDUNG IM NACHVERFAHREN (1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges. (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist
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- Anhang EV StPO - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) ANHANG EV AUSZUG AUS EINIGVTR ANLAGE I KAPITEL III SACHGEBIET A ABSCHNITTE III UND IV (BGBL. II 1990, 889, 933, 940) ABSCHNITT III - MAßGABEN FÜR DAS BEIGETRETENE GEBIET (ART. 3 EINIGVTR) - ABSCHNITT IV - SONDERREGELUNG FÜR DAS LAND
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- § 63 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 63 VEREIDIGUNG BEI VERNEHMUNG DURCH DEN BEAUFTRAGTEN ODER ERSUCHTEN RICHTER Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag
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