zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ DER GEOGRAFISCHEN HERKUNFTSANGABE „GLASHÜTTE“ 1 (GLASHÜTTEVERORDNUNG - GLASHÜTTEV) § 3 UHREN Uhren im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist, und sonstige Instrumente mit Zeitmessfunktion ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MIKROTECHNOLOGEN/ZUR MIKROTECHNOLOGIN § 1 STAATLICHE ANERKENNUNG DES AUSBILDUNGSBERUFES Der Ausbildungsberuf Mikrotechnologe/Mikrotechnologin wird staatlich anerkannt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ DER GEOGRAFISCHEN HERKUNFTSANGABE „GLASHÜTTE“ 1 (GLASHÜTTEVERORDNUNG - GLASHÜTTEV) § 4 HERSTELLUNGSSTUFEN (1) Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5 Nummer 2 sind: 1. die Herstellung des Uhrwerks, 2. die Einschalung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MIKROTECHNOLOGEN/ZUR MIKROTECHNOLOGIN § 2 AUSBILDUNGSDAUER Die Ausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ DER GEOGRAFISCHEN HERKUNFTSANGABE „GLASHÜTTE“ 1 (GLASHÜTTEVERORDNUNG - GLASHÜTTEV) § 5 HERSTELLUNG IM HERKUNFTSGEBIET Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn 1. folgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MIKROTECHNOLOGEN/ZUR MIKROTECHNOLOGIN § 3 AUSBILDUNGSBERUFSBILD Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ DER GEOGRAFISCHEN HERKUNFTSANGABE „GLASHÜTTE“ 1 (GLASHÜTTEVERORDNUNG - GLASHÜTTEV) § 6 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MIKROTECHNOLOGEN/ZUR MIKROTECHNOLOGIN § 4 AUSBILDUNGSRAHMENPLAN (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Halbleitertechnik" sowie "Mikrosystemtechnik" nach der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MIKROTECHNOLOGEN/ZUR MIKROTECHNOLOGIN § 5 AUSBILDUNGSPLAN Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. * zum Seitenanfang * Impressum ...