zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 154F EINSTELLUNG DES VERFAHRENS BEI VORÜBERGEHENDEN HINDERNISSEN Steht der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DER AUFNAHME VON KREDITEN DURCH DIE TREUHANDANSTALT (TREUHANDKREDITAUFNAHMEGESETZ - THAKREDG) EINGANGSFORMEL Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 155 UMFANG DER GERICHTLICHEN UNTERSUCHUNG UND ENTSCHEIDUNG (1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen. (2) Innerhalb dieser ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DER AUFNAHME VON KREDITEN DURCH DIE TREUHANDANSTALT (TREUHANDKREDITAUFNAHMEGESETZ - THAKREDG) § 1 (1) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, in den Wirtschaftsjahren 1992 bis 1994 Kredite bis zur Höhe von 30 Milliarden Deutsche Mark ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 155A TÄTER-OPFER-AUSGLEICH Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DER AUFNAHME VON KREDITEN DURCH DIE TREUHANDANSTALT (TREUHANDKREDITAUFNAHMEGESETZ - THAKREDG) § 2 (1) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, ab Oktober eines Wirtschaftsjahres im Vorgriff auf den Kreditrahmen des nächsten Wirtschaftsjahres ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 155B DURCHFÜHRUNG DES TÄTER-OPFER-AUSGLEICHS (1) Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DER AUFNAHME VON KREDITEN DURCH DIE TREUHANDANSTALT (TREUHANDKREDITAUFNAHMEGESETZ - THAKREDG) § 3 Der Bundesminister der Finanzen kann den nicht ausgenutzten Kreditrahmen eines Wirtschaftsjahres auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 156 ANKLAGERÜCKNAHME Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DER AUFNAHME VON KREDITEN DURCH DIE TREUHANDANSTALT (TREUHANDKREDITAUFNAHMEGESETZ - THAKREDG) § 4 Der Bund haftet für die von der Treuhandanstalt aufgenommenen Kredite. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...