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Trefferliste für 'rente'
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, umso höher die Genauigkeit.
- § 17a WGSVG - Einzelnorm



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auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 12a bis zum 31. Dezember 1994, wenn nach dem 31. Dezember 1991 eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die weitere Leistung ...
- § 2 15. RAG - Einzelnorm



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, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes ...
- § 239 SGB 6 - Einzelnorm



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1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a. (3) Für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung werden die Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ausnahme der §§ 59 und 85 angewendet. Der Zugangsfaktor beträgt 1,0. Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags ...
- § 14 9. RAG - Einzelnorm



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UNFALLVERSICHERUNG (NEUNTES RENTENANPASSUNGSGESETZ - 9. RAG) § 14 (1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom 1. Januar 1967 an zusteht, zu geben. (2) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen ...
- § 3 15. RAG - Einzelnorm



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-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte ...
- § 14 BeamtVG - Einzelnorm



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wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. (5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt ...
- § 2 21. RAG - Einzelnorm



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, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes ...
- § 4 RAG 1988 - Einzelnorm



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Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind. (2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit dem Zuschuß zu den Aufwendungen ...
- § 100 SVG - Einzelnorm



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erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 96, 97 und 99, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, 2. sie wegen a) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt ...
- § 4 15. RAG - Einzelnorm



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AUS DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG (FÜNFZEHNTES RENTENANPASSUNGSGESETZ - 15. RAG) § 4 (1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde, wenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,095 und der Leistungszuschlag der knappschaftlichen ...
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