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- § 1 SKPersStruktAnpG - Einzelnorm



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auf Antrag längstens für drei Jahre unter Belassung der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden, um 1. eine Erprobungszeit für eine anderweitige Verwendung im öffentlichen Dienst abzuleisten oder 2. sich für eine gleichwertige anderweitige Verwendung im öffentlichen Dienst zu qualifizieren. (2) Mit dem ...
- § 1 WiSiG 1965 - Einzelnorm



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und Herstellung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, 2. die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Zuteilung, die Lieferung, den Bezug und die Verwendung a) von Waren der gewerblichen Wirtschaft, b) von Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft, die ausschließlich zur Herstellung von Waren der gewerblichen ...
- § 1 AtG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 1 ZWECKBESTIMMUNG DES GESETZES Zweck dieses Gesetzes ist, 1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und
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- § 2a AtG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 2A UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (1) Besteht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
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- § 2b AtG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 2B ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION (1) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die elektronische Kommunikation finden Anwendung, soweit
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- § 2c AtG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 2C NATIONALES ENTSORGUNGSPROGRAMM (1) Die Bundesregierung legt in einem Nationalen Entsorgungsprogramm dar, wie die nationale Strategie für eine verantwortungsvolle
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- § 2d AtG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 2D GRUNDSÄTZE DER NUKLEAREN ENTSORGUNG Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c berücksichtigt folgende Grundsätze: 1. der Anfall radioaktiver Abfälle
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- § 3 AtG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 3 EINFUHR UND AUSFUHR (1) Wer Kernbrennstoffe einführt oder ausführt, bedarf der Genehmigung. (2) Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen, wenn
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- § 4 AtG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 4 BEFÖRDERUNG VON KERNBRENNSTOFFEN (1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich
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- § 4a AtG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 4A DECKUNGSVORSORGE BEI GRENZÜBERSCHREITENDER BEFÖRDERUNG (1) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
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