zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26 KOMMANDITGESELLSCHAFTEN AUF AKTIEN Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemäß für Kommanditgesellschaften auf Aktien. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER MEDIENFACHWIRT UND GEPRÜFTE MEDIENFACHWIRTIN-BACHELOR PROFESSIONAL IN MEDIA (MEDIENFACHWIRT-BACHELOR PROFESSIONAL IN MEDIA-FORTBILDUNGSPRÜFUNGSVERORDNUNG - MFBAPROMEDIAFPRV) § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26A ERGÄNZUNG FORTGEFÜHRTER FIRMEN Führt eine Aktiengesellschaft gemäß § 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ihre Firma fort, ohne daß diese die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" enthält, so muß ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER MEDIENFACHWIRT UND GEPRÜFTE MEDIENFACHWIRTIN-BACHELOR PROFESSIONAL IN MEDIA (MEDIENFACHWIRT-BACHELOR PROFESSIONAL IN MEDIA-FORTBILDUNGSPRÜFUNGSVERORDNUNG - MFBAPROMEDIAFPRV) § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26B ÄNDERUNG DER SATZUNG Eine Änderung der Satzung, die nach § 23 des Aktiengesetzes wegen der vom 1. Juli 1979 an geltenden Fassung erforderlich wird, ist bis zum 16. Juni 1980 zur Eintragung in das Handelsregister ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER MEDIENFACHWIRT UND GEPRÜFTE MEDIENFACHWIRTIN-BACHELOR PROFESSIONAL IN MEDIA (MEDIENFACHWIRT-BACHELOR PROFESSIONAL IN MEDIA-FORTBILDUNGSPRÜFUNGSVERORDNUNG - MFBAPROMEDIAFPRV) § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26C ÜBERGANGSFRISTEN Die Vorschriften des Aktiengesetzes über Sacheinlagen und Sachübernahmen sowie über deren Prüfung in der vom 1. Juli 1979 an geltenden Fassung gelten nur für Gründungen und Kapitalerhöhungen, die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER MEDIENFACHWIRT UND GEPRÜFTE MEDIENFACHWIRTIN-BACHELOR PROFESSIONAL IN MEDIA (MEDIENFACHWIRT-BACHELOR PROFESSIONAL IN MEDIA-FORTBILDUNGSPRÜFUNGSVERORDNUNG - MFBAPROMEDIAFPRV) § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26D ÜBERGANGSREGELUNG FÜR VERSCHMELZUNGEN Die Vorschriften des Aktiengesetzes über Verschmelzungen und Vermögensübertragungen in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung sind nicht auf Vorgänge anzuwenden, zu deren ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER MEDIENFACHWIRT UND GEPRÜFTE MEDIENFACHWIRTIN-BACHELOR PROFESSIONAL IN MEDIA (MEDIENFACHWIRT-BACHELOR PROFESSIONAL IN MEDIA-FORTBILDUNGSPRÜFUNGSVERORDNUNG - MFBAPROMEDIAFPRV) § ...