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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 7 DesignG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 7 RECHT AUF DAS EINGETRAGENE DESIGN (1) Das Recht auf das eingetragene Design steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Design entworfen
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- § 1 EnLAG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM AUSBAU VON ENERGIELEITUNGEN (ENERGIELEITUNGSAUSBAUGESETZ - ENLAG) § 1 (1) Für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Höchstspannungsnetze mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder mehr, die der Anpassung
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- § 8 DesignG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 8 FORMELLE BERECHTIGUNG Anmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die ein eingetragenes Design betreffen, als berechtigt und verpflichtet. * zum Seitenanfang * Impressum *
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- § 2 EnLAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM AUSBAU VON ENERGIELEITUNGEN (ENERGIELEITUNGSAUSBAUGESETZ - ENLAG) § 2 (1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten
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- § 9 DesignG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 9 ANSPRÜCHE GEGENÜBER NICHTBERECHTIGTEN (1) Ist ein eingetragenes Design auf den Namen eines nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche
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- Anlage EnLAG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM AUSBAU VON ENERGIELEITUNGEN (ENERGIELEITUNGSAUSBAUGESETZ - ENLAG) ANLAGE (Fundstelle: BGBl. I 2009, 2872; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)Vorhaben nach § 1 Abs. 1, für die ein vordringlicher Bedarf besteht: Nr. Vorhaben 1 Neubau Höchstspannungsleitung
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- § 10 DesignG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 10 ENTWERFERBENENNUNG Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer
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- Eingangsformel WinterbeschV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER ERGÄNZENDE LEISTUNGEN ZUM SAISON-KURZARBEITERGELD UND DIE AUFBRINGUNG DER ERFORDERLICHEN MITTEL ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER BESCHÄFTIGUNG IN DEN WINTERMONATEN (WINTERBESCHÄFTIGUNGS-VERORDNUNG - WINTERBESCHV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 182
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- § 11 DesignG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON DESIGN (DESIGNGESETZ - DESIGNG) § 11 ANMELDUNG (1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum
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- § 1 WinterbeschV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER ERGÄNZENDE LEISTUNGEN ZUM SAISON-KURZARBEITERGELD UND DIE AUFBRINGUNG DER ERFORDERLICHEN MITTEL ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER BESCHÄFTIGUNG IN DEN WINTERMONATEN (WINTERBESCHÄFTIGUNGS-VERORDNUNG - WINTERBESCHV) § 1 LEISTUNGEN (1) Gewerbliche
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