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Trefferliste für 'rente'
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, umso höher die Genauigkeit.
- § 2 4. RAG - Einzelnorm



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, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter ...
- § 22a FRG - Einzelnorm



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der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. (3) Absatz 2 gilt nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, daß Zeiten nach Absatz 2 bei Feststellung der Rente berücksichtigt wurden. * zum ...
- § 2 KVLG 1989 - Einzelnorm



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oder wenn sie als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind, 4. Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen und diese Rente beantragt haben, 5. Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz ...
- § 3 4. RAG - Einzelnorm



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-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Kürzungs- und ...
- § 22b FRG - Einzelnorm



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gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren. Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen. (2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ...
- § 13 17. RAG - Einzelnorm



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-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und die in § 2 Abs. 2 genannten Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen, dürfen nach Anwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes ...
- § 215 SGB 7 - Einzelnorm



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3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet geltenden Recht ein Anspruch auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird der Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich aus den §§ 63 bis 71 und aus Satz 1 ergeben würde, übersteigt. (8) Die Vorschrift ...
- § 5 4. RAG - Einzelnorm



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. An die Stelle des Rentenzahlbetrages für Januar 1961 tritt der Rentenzahlbetrag für Januar 1962. (3) In den Fällen, in denen für Januar 1962 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1961 erhöht, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes ...
- § 14 BeamtVG - Einzelnorm



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wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. (5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt ...
- § 239 SGB 6 - Einzelnorm



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1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a. (3) Für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung werden die Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ausnahme der §§ 59 und 85 angewendet. Der Zugangsfaktor beträgt 1,0. Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags ...
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