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Trefferliste für 'sgb and vi'
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- Anlage 43 SokaSiG2 - Einzelnorm



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oder Händler sind. 3. Persönlicher Geltungsbereich Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. […] § 3 Arbeitszeit […]2. Arbeitszeit 2.1 Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige werktägliche ...
- Anlage 10 SokaSiG - Einzelnorm



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Terrazzowaren herstellen. (3) Persönlicher Geltungsbereich:Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen ...
- Anlage 11 SokaSiG - Einzelnorm



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Terrazzowaren herstellen. (3) Persönlicher Geltungsbereich:Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen ...
- § 1 TVMindestlohnGebäude 2024 - Einzelnorm



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Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften ...
- Anlage 69 SokaSiG2 - Einzelnorm



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. 2. Persönlich:a) Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen ...
- Anlage 70 SokaSiG2 - Einzelnorm



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. 2. Persönlich:a) Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen ...
- Anlage 73 SokaSiG2 - Einzelnorm



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. 2. Persönlich:a) Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen ...
- Anlage 74 SokaSiG2 - Einzelnorm



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. 2. Persönlich:a) Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen ...
- Anlage 31 SokaSiG2 - Einzelnorm



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. 3. Persönlicher Geltungsbereich:Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Verfahren In Ausführung der Bestimmungen: a) des § 11 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines ...
- Anlage 32 SokaSiG2 - Einzelnorm



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. 3. Persönlicher Geltungsbereich:Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Verfahren In Ausführung der Bestimmungen: a) des § 11 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines ...
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