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Trefferliste für 'sgb and vi'

Dokument 581 - 590 von 637 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
Anlage 43 SokaSiG2 - Einzelnorm*
... oder Händler sind. 3. Persönlicher Geltungsbereich Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. […] § 3 Arbeitszeit […]2. Arbeitszeit 2.1 Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige werktägliche ...
Anlage 10 SokaSiG - Einzelnorm*
... Terrazzowaren herstellen. (3) Persönlicher Geltungsbereich:Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen ...
Anlage 11 SokaSiG - Einzelnorm*
... Terrazzowaren herstellen. (3) Persönlicher Geltungsbereich:Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen ...
§ 1 TVMindestlohnGebäude 2024 - Einzelnorm*
... Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften ...
Anlage 69 SokaSiG2 - Einzelnorm*
... . 2. Persönlich:a) Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen ...
Anlage 70 SokaSiG2 - Einzelnorm*
... . 2. Persönlich:a) Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen ...
Anlage 73 SokaSiG2 - Einzelnorm*
... . 2. Persönlich:a) Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen ...
Anlage 74 SokaSiG2 - Einzelnorm*
... . 2. Persönlich:a) Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen ...
Anlage 31 SokaSiG2 - Einzelnorm*
... . 3. Persönlicher Geltungsbereich:Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Verfahren In Ausführung der Bestimmungen: a) des § 11 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines ...
Anlage 32 SokaSiG2 - Einzelnorm*
... . 3. Persönlicher Geltungsbereich:Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. § 2 Verfahren In Ausführung der Bestimmungen: a) des § 11 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines ...
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