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Trefferliste für 'zpo'

Dokument 581 - 590 von 1134 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 562 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 562 AUFHEBUNG DES ANGEFOCHTENEN URTEILS (1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren ...
§ 563 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 563 ZURÜCKVERWEISUNG; EIGENE SACHENTSCHEIDUNG (1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper ...
§ 564 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 564 KEINE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG BEI RÜGEN VON VERFAHRENSMÄNGELN Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für ...
§ 565 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 565 LEITENTSCHEIDUNG (1) Endet die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft das Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. Der Beschluss ...
§ 566 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 566 SPRUNGREVISION (1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn ...
§ 567 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 567 SOFORTIGE BESCHWERDE; ANSCHLUSSBESCHWERDE (1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder ...
§ 568 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 568 ORIGINÄRER EINZELRICHTER Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter ...
§ 569 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 569 FRIST UND FORM (1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. ...
§ 570 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 570 AUFSCHIEBENDE WIRKUNG; EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN (1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen ...
§ 571 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 571 BEGRÜNDUNG, PRÄKLUSION, AUSNAHMEN VOM ANWALTSZWANG (1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das ...
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