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Trefferliste für 'aktiengesetz'

Dokument 51 - 60 von 518 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 2 EGAktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 2 MINDESTNENNBETRAG DES GRUNDKAPITALS Für Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen oder zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden sind, bleibt der bis dahin ...
§ 20 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 20 MITTEILUNGSPFLICHTEN (1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich in Textform mitzuteilen. Für die Feststellung, ob dem ...
§ 106 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 106 BEKANNTMACHUNG DER ÄNDERUNGEN IM AUFSICHTSRAT Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und ...
§ 201 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 201 ANMELDUNG DER AUSGABE VON BEZUGSAKTIEN (1) Der Vorstand meldet ausgegebene Bezugsaktien zur Eintragung in das Handelsregister mindestens einmal jährlich bis spätestens zum Ende des auf den Ablauf des Geschäftsjahrs folgenden Kalendermonats ...
§ 293d AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 293D AUSWAHL, STELLUNG UND VERANTWORTLICHKEIT DER VERTRAGSPRÜFER (1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs ...
§ 3 EGAktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 3 MINDESTNENNBETRAG DER AKTIEN (1) Aktien dürfen nur noch nach § 8 des Aktiengesetzes ausgegeben werden. (2) Aktien einer Gesellschaft, die vor dem 1. Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen oder zur Eintragung ...
§ 21 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 21 MITTEILUNGSPFLICHTEN DER GESELLSCHAFT (1) Sobald der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, unverzüglich ...
§ 107 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 107 INNERE ORDNUNG DES AUFSICHTSRATS (1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ...
§ 202 AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 202 VORAUSSETZUNGEN (1) Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen ...
§ 293e AktG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 293E PRÜFUNGSBERICHT (1) Die Vertragsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob der vorgeschlagene Ausgleich oder die vorgeschlagene Abfindung ...
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