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Trefferliste für 'bundesversorgungsgesetz'
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- Inhaltsübersicht GRG - Einzelnorm



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Artikel 34 Arbeitsförderungsgesetz Artikel 35 Vorruhestandsgesetz Artikel 36 Arbeitssicherstellungsgesetz Artikel 37 Bundesversorgungsgesetz Artikel 38 Bundesvertriebenengesetz Artikel 39 Heimkehrergesetz Artikel 40 Häftlingshilfegesetz Artikel 41 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation ...
- § 146 SGB XIV - Einzelnorm



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erhalten ab dem 1. Januar 2024 Leistungen nach Kapitel 7. (2) Personen, die bis zum 31. Dezember 2023 Leistungen der Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz erhalten haben, können nach Feststellung des monatlichen Betrags nach § 144 Leistungen im Sinne des Absatzes 1 beantragen. Der ...
- Inhaltsübersicht BGSNeuRegG - Einzelnorm



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§ 4 Betäubungsmittelgesetz § 5 Bundeskriminalamtgesetz § 6 Wohngeldgesetz § 7 Wehrpflichtgesetz § 8 Waffengesetz § 9 Sprengstoffgesetz § 10 Bundesversorgungsgesetz § 11 Fahrzeugregisterverordnung § 12 Luftverkehrsgesetz § 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 3 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens ...
- § 2 ÜblG1DV 1 - Einzelnorm



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Zufluchtsort ununterbrochen drei Jahre keine Fürsorgeleistungen, Arbeitslosenfürsorgeunterstützung, Sozialversicherungsrenten, Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz oder dem Lastenausgleichsgesetz ...
- § 5 ÜblG1DV 1 - Einzelnorm



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, die nach geltendem Recht als Kriegshinterbliebene des Vermißten Anspruch auf Versorgung hätten, solange sie keine Verschollenheitsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 866) und des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung ...
- § 6 ÜblG1DV 1 - Einzelnorm



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PERSONEN Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen (§ 7 Abs. 2 Ziff. 6 des Gesetzes) sind Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz Versorgungsleistungen beziehen, Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen jedoch nur insoweit, als die Voraussetzungen ...
- § 155 SGB XIV - Einzelnorm



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155 KOSTENTRAGUNG (1) Der Bund trägt die Kosten für Leistungen an Personen, deren nach § 142 festgestellter Anspruch am 31. Dezember 2023 1. auf dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Häftlingshilfegesetz beruhte, in Höhe von 94,5 Prozent der Ausgaben, die den Ländern entstehen, 2. auf dem Zivildienstgesetz ...
- § 24 3. DV-BEG - Einzelnorm



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Rentenversicherung, sofern diese nicht ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen, 3. Hinterbliebenenrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, 4. Rentenleistungen nach dem BEG für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen, sofern diese wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden ...
- § 158 SGB XIV - Einzelnorm



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zu 1. der Wirkung der Regelungen zu Besitzständen, 2. der Praktikabilität der Abläufe bei der Umsetzung der Regelungen sowie 3. dem Übergang vom Bundesversorgungsgesetz und dem Opferentschädigungsgesetz auf dieses Buch.Die Erkenntnisse sollen bei der Weiterentwicklung des Sozialen Entschädigungsrechts ...
- Art 4 KOVZusVtrAUTG - Einzelnorm



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DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER KRIEGSOPFERVERSORGUNG UND BESCHÄFTIGUNG SCHWERBESCHÄDIGTER ART 4 Personen, die einen Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Soldatenentschädigungsgesetz besitzen ...
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