Volltextsuche - Trefferliste
Trefferliste für 'tkg'
Dokument 51 - 60 von 250 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 122 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 122 UMGEHUNGSVERBOT Die §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback
...
- § 222 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 222 ANERKANNTE ABRECHNUNGSSTELLE FÜR DEN SEEFUNKVERKEHR Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im
...
- § 22 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 22 ZUGANGSVERPFLICHTUNG BEI HINDERNISSEN DER REPLIZIERBARKEIT (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zu ihrem Netz an einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts
...
- § 123 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 123 BEFUGNISSE DER BUNDESNETZAGENTUR (1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aufgrund dieses Gesetzes
...
- § 223 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 223 GEBÜHREN UND AUSLAGEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen nach den §§ 91 und 92 sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes so zu bestimmen
...
- § 23 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 23 ZUGANGSVEREINBARUNGEN BEI KONTROLLE ÜBER ZUGANG ZU ENDNUTZERN ODER BEI HINDERNISSEN DER REPLIZIERBARKEIT (1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen, die
...
- § 124 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 124 MITTEILUNG AN STAATSANWALTSCHAFT ODER VERWALTUNGSBEHÖRDE Die Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde
...
- § 224 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 224 FREQUENZNUTZUNGSBEITRAG (1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz
...
- § 24 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 24 DISKRIMINIERUNGSVERBOT (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang
...
- § 125 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 125 BERECHTIGUNG ZUR NUTZUNG ÖFFENTLICHER WEGE UND IHRE ÜBERTRAGUNG (1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht
...
Seite:
1 2 3 4 5 6
7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
neue Volltext-Suche