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sind, für den Unterschiedsbetrag nach § 163 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von ihnen selbst, 3. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ...
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Rechts. Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden. (5) Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für ...