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Trefferliste für 'aufhebung'
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- § 25 InsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 25 AUFHEBUNG DER SICHERUNGSMAßNAHMEN (1) Werden die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, so gilt für die Bekanntmachung der Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung § 23 entsprechend. (2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen
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- § 200 InsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 200 AUFHEBUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS (1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen
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- § 259 InsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 259 WIRKUNGEN DER AUFHEBUNG (1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse
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- § 268 InsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 268 AUFHEBUNG DER ÜBERWACHUNG (1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung, 1. wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder 2
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- § 38b AufenthV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUFENTHALTSVERORDNUNG (AUFENTHV) § 38B AUFHEBUNG DER ANERKENNUNG (1) Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die Verlängerung ist abzulehnen, wenn die Forschungseinrichtung 1. keine Forschung mehr betreibt, 2. erklärt, eine nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer
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- § 293 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 293 AUFHEBUNG DER BESCHLAGNAHME (1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind. (2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme
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- § 54 FamFG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 54 AUFHEBUNG ODER ÄNDERUNG DER ENTSCHEIDUNG (1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung ...
- § 20 GrStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 20 AUFHEBUNG DES STEUERMEßBETRAGS (1) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben, 1. wenn der Grundsteuerwert aufgehoben wird oder 2. wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß a) für den ganzen Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten
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- § 172 AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 172 AUFHEBUNG UND ÄNDERUNG VON STEUERBESCHEIDEN (1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, 1. wenn er Verbrauchsteuern betrifft
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- § 176 AO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 176 VERTRAUENSSCHUTZ BEI DER AUFHEBUNG UND ÄNDERUNG VON STEUERBESCHEIDEN (1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass 1. das Bundesverfassungsgericht
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