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DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM CHEMIKANTEN/ZUR CHEMIKANTIN *) § 7 TEIL 1 DER ABSCHLUSSPRÜFUNG (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 90 Ausbildungswochen aufgeführten Fertigkeiten ...
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Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
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§ 8 ZWISCHENPRÜFUNG (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 8 Buchstabe c und ...
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) § 8 ZWISCHENPRÜFUNG (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 7 Buchstaben ...
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/ZUR WINZERIN § 8 ZWISCHENPRÜFUNG (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt ...
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die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (3) Teil 1 findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
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UND ZEITPUNKT (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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§ 9 ZWISCHENPRÜFUNG (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
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METALLTECHNIK* § 6 ZWISCHENPRÜFUNG (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse ...
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§ 7 ZWISCHENPRÜFUNG (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse ...